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Hinzuverdienst während Altersrente


05.08.2008 22:06 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler




Sehr geehrter Rechsanwalt,
es geht um das Thema Hinzuverdienst als Rentner.
Geht man, wie in meinem Falle, mittels Altersteilzeitmodell mit 60Jahren in Rente, dann gelten, wie in meinem Falle, bis Lebensalter 65Jahre die mtl. 400 Euro Hinzuverdienstgrenze. Nach 65Jahren ist Hinzuverdienst wieder beliebig möglich.
Denke, dass das soweit für mich stimmt.
In meinem Falle, zwischen 60Jahre bis 65Jahre, kommt somit das Thema Teilrente auf mich zu, wenn ich mehr als 400 Euro/mtl. verdiene oder sogar Rentenkürzung je nach Verdienst.
Meine Frage nun:
Gibt es eine Möglichkeit in Form einer Unternehmensform, die es mir z.B. ermöglich als freier Consultant zu arbeiten, so daß keine Hinzuverdienstgrenze existiert. Ich bin quasi als Selbsständiger unterwegs und meine Rente läuft ungekürzt weiter.
Gibt es hier irgendwelche Konstrukte? Gründung einer GmbH-Firma oder arbeiten im Ausland oder, die das legalisieren und somit eine Kürzung der Rentenbezüge eliminieren?
Regelt hier das Sozialgesetzbuch klar die Situation oder gibt es Ausnahmen???????
Das wäre meine Frage.
Danke

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Altersrente
06.08.2008 | 06:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler
115 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ungekürzter Rentenanspruch besteht, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die (…) genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze (…) im Laufe eines Kalenderjahrs außer Betracht bleibt. Die Grenze liegt bei 400 EUR/monatlich.
Weiter ist zu fragen welche Arten von Einkommen zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus § 18a SGB IV. Danach sind auch Gewinne aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit neben den Löhnen abhängig Beschäftigter heranzuziehen. Daneben enthält der Paragraph aber noch viele weitere Fälle von zu berücksichtigenden Einkommensarten.
Auch ausländische Einkommen zählen hierzu.

Ich sehe daher keine Möglichkeit, eine dem deutschen Steuerrecht unterliegende Tätigkeit auszuüben, ohne dass die die Höchstgrenze des § 34 SGB VI zu beachten wäre.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mirko Ziegler
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de



Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Rostock

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