Meine Frage:
Unterfällt eine gesondert und direkt gezahlte Betriebsrente des ehemaligen Arbeitgebers (steuerlich erfaßt unter nicht selbständiger Arbeit)auch unter diese Vorschrif?
Also drastisches Beispiel; BfA- Rente 2000 Euro, Betriebsrente 2000 Euro bedeutet in Konsequenz: BfA Rente 0, bis zum Eintritt des offiziellen Altersrentenbezugs?
Antwort geschrieben am 26.08.2011 21:35:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:
Den Rechtsbegriff Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sollte man nach §§ 14 und 15 SGB IV auslegen.
Die Beurteilung anhand der Gewinnermittlungsvorschriften des EStG ist demnach nicht allein entscheidend, so dass Betriebsrenten, die vom Finanzamt als Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit veranlagt werden, als „Arbeitseinkommen" außer Betracht bleiben, sofern sie nicht auf einer entsprechenden Tätigkeit des Rentenempfängers beruhen.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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