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Frage geschrieben am 31.08.2011 12:12:09

Hinzuverdienst bei Krankengeld

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 943
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Krankengeld.
Guten Tag,

ich bin bereits länger arbeitsunfähig und muß nun auch Krankengeld beantragen. Ein Ende meiner arbeitsunfähig ist derzeit nicht genau absehbar.

Nun habe ich seit längerer Zeit ein Nebengewerbe angemeldet, was mir monatlich eine dreistellige Summe einbringt. Die Art der Tätigkeit besteht darin, daß ich eine Webseite ins Netz gestellt habe und darüber Umsätze generiere, wovon ich einen gewissen Prozentsatz bekomme. Es ist so, daß auch Einkünfte kommen, wenn ich nichts dafür tue. Auch bekomme ich kleine Einnahmen durch ehemalige Tätigkeiten im MLM Bereich. Die Tätigkeit verlangt keine tatsächliche Arbeit von mir. Ich muß dafür nicht das Haus verlassenoder ähnliches. Man könnte es als passives Einkommen bezeichnen.

Meine Frage ist nun, ob ich die Nebeneinkünfte während des Krankengeldbezug überhaupt bekommen darf bzw. wie hoch eventuelle Grenzen sind.
ich hoffe, ich hbe mich verständlich ausgedrückt.


Antwort geschrieben am 31.08.2011 14:16:55
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Definition ist folgende: Arbeitsunfähigkeit liegt vor, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.

Man kann sich also Umstände denken, in denen für den Hauptberuf Arbeitsunfähigkeit besteht, das Nebengewerbe aber problemlos ausgeübt werden kann. Nach § 60 I Nr. 1 SGB I sind alle Tatsachen anzugeben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, was bedeutet, dass Sie Ihre Einkünfe auch grundsätzlich melden müssen. Vorsich ist darüber hinaus geboten, denn die Krankenkasse könnte aus einer weiter ausgeübten Nebentätigkeit schließen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Nach § 49 I Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld solange Sie als Versicherte Arbeitsentgelt oder Einkommen erzielen. Zum Arbeitseinkommen zählt gem. § 15 SGB IV auch das Einkommen, das bei selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet wird.
Das bdedeutet, dass hier eine Anrechung Ihrer Nebeneinkünfte auf das Krankengeld zu erfolgen hat.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
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