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Frage geschrieben am 16.07.2010 13:32:11

Hinterlassenenrente

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 870
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:

Guten Tag

Ich habe 1978 einen Schweizer geheiratet und bin seit dieser Zeit Doppelbürgerin. Nach 28jähriger Ehe wurde ich geschieden. Nachdem ich bald 30 Jahre in der Schweiz gelebt habe, wohne ich seit 2006 wieder in Deutschland.
Kürzlich ist mein Ex-Mann verstorben. Ich erhalte nun keine Unterhaltszahlungen mehr, habe jedoch Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, die ich von der Schweizer Ausgleichskasse auf ein Schweizer Bankkonto erhalten werde.

Seit ich hier in Deutschland lebe, bestritt ich meine sämtliche Lebenshaltungskosten und Ausgaben von den Unterhaltszahlungen. Daran wird sich nun mit den Rentenzahlungen nichts ändern, da ich sonst keine weiteren Einkünfte habe und nie hatte.

Die bisherigen Unterhaltszahlungen waren steuerfrei.
Wie verhält es sich nun mit der Hinterlassenenrente, bin ich in meinem konkreten Fall in Deutschland steuerpflichtig?

Besten Dank im Voraus.
Freundliche Grüße



Antwort geschrieben am 16.07.2010 14:59:30
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte Fragestellerin:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Ich unterstelle, dass die von der Schweizer Ausgleichskasse bezahlten Zahlungen nicht aufgrund eines früheren öffentlichen Dienstes Ihres verstorbenen Ex-Mannes erfolgen, sondern dass er für einen privaten Arbeitgeber tätig war.

Die Auszahlungen aus der Schweizer AHV sind unstreitig Zahlungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, sog. 1. Säule des Schweizer Vorsorgesystems (Decker, Looser: Die Auswirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen und des Alterseinkünftegesetzes auf die zwischenstaatliche Besteuerung von Renten - IStR 2009, 653).

In diesem Fall sind Art. 18 und 21 des DBA Schweiz-Deutschland einschlägig (Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen). Dies gilt auch für Leistungen von Pensionskassen der Schweizer Arbeitgeber (sog. 2 Säule).

Diese Vorschriften sehen vor, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Sie sind in im Sinne des DBA CH-D in Deutschland ansässig, da Sie hier unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig sind (Art. 4 Nr. 1 Art. DBA Schweiz-Deutschland).

War Ihr Ex-Mann aber *Bedienstete des öffentlichen Dienstes*, wären die Leistungen nach Schweizer Ansicht in der Schweiz zu versteuern (Art. 19 Abs. 1 S. 1 DBA CH-D). Diese Ansicht wird jedoch nicht vom deutschen Fiskus geteilt, so dass aus deutscher Sicht diese Leistungen unter Art. 21 DBA CH-D fallen, mit der Folge, dass diese hier zu versteuern wären. Es gibt gewisse Möglichkeiten eine daraus enstehende Doppelbelastung zu reduzieren, indem beispielsweise die Schweizer Steuer im Rahmen der Höchstbeträge des § 34c Abs. 1 EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Dies sollten Sie mit einem Steuerberater besprechen.

Sie können bei Bedarf von der Möglichkeit, eine kostenlose Nachfrage zu stellen, Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen



Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hinterlassenenrente | Gesamtbewertung: 2.8/5 | Datum: 2010-07-18
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