Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema Widerruf.
Hallo,
ich habe bei einem Onlineshop 2 unterschiedliche Festplatten bestellt (254,90 + 319,00 + Versand 6,95 EUR). Auf Grund eines technischen Problems der anscheind die gesammte Serie betrifft, habe ich mich entschieden, eine Festplatte zurückzusenden und von meinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Nun möchte mir der Verkäufer jedoch nur die Kosten für die eine Festplatte und die Rücksendekosten erstatten, die Hinsendekosten nichteinmal anteilig.
Ist das Vorgehen des Verkäufers korrekt, oder kann ich die Hinsendekosten anteilig oder gar ganz verlangen?
Gruß
Antwort geschrieben am 21.09.2011 22:02:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Online-Händler muss seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. April 2010 (Az. C-511/08) und dem darauf folgenden Urteil des Bundesgerichtshofes BGH vom 7. Juli 2010 (Az. VIII ZR 268/07) stets auch die Versandkosten für die Hinsendung der Ware zum Käufer tragen, wenn dieser den Vertrag widerruft. Der Verbraucher darf in keiner Form von der Ausübung seines Widerrufs abgehalten werden, so der EuGH.
Die Gerichte haben allerdings nur den Fall entschieden, dass die gesamte Bestellung widerrufen wird. Ungeklärt ist dagegen noch die Frage, ob der Händler die Hinsendekosten ganz oder nur anteilig erstatten muss, wenn wie in Ihrem Fall der Käufer nur einen Teil der bestellten Ware im Wege des Widerrufs zurück gegeben hat. Macht der Käufer nur für einen Teil der Lieferung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, sind ihm an Hinsendekosten nach wohl einhelliger Meinung anteilig diejenigen Kosten zu erstatten, die auf die Ware entfallen, die der Käufer zurückgibt. Sind die Versandkosten allerdings nicht teilbar, weil die Kosten nicht nach Stückzahl, Gewicht, Größe oder Transportmittel, sondern als generelle Versandkostenpauschale pauschaliert angefallen sind, wird teilweise vertreten, dass der Händler die Hinsendekosten gar nicht (auch nicht anteilig) zu erstatten hat. Denn diese Pauschale wäre ja auch dann entstanden, wenn der Käufer nur den Teil der Ware bestellt hätte, die er letztlich auch behält. Zudem besteht sonst die Mißbrauchsgefahr, dass Käufer immer "Füllartikel" mitbestellen und diese dann widerrufen, nur um die Versandkostenpauschale für die anderen, gewünschten Artikel einzusparen. Es wird aber auch die gegensätzliche Ansicht vertreten, dass in diesem Fall die vollen Hinsendekosten zu erstatten sind.
Zusammenfassend: Wenn sich die Hinsendekosten anteilig für die zurückgesendete Festplatte feststellen lassen, muss Ihnen der Händler diese anteiligen Hinsendekosten auch erstatten. Handelt es sich bei den Versandkosten aber um eine Versandkostenpauschale, die unabhängig davon angefallen wäre, ob Sie eine oder beide Festplatten bestellt hätten, ist die Rechtslage ungeklärt, wobei meines Erachtens die besseren Argumente für eine Nichterstattung sprechen. Da aber für beide Seiten im Streitfall ein hohes Prozessrisiko bestehen würde, sollten Sie versuchen, zumindest eine hälftige Teilung der Hinsendekosten mit dem Händler auszuhandeln.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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