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Guten Tag,
sind am 30.04.2010 aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Habe den Endzählerstand mit Vermieter abgeglichen und am Tag darauf dem Stromunternehmen so durchgegeben und habe uns abgemeldet. Am 25.05.2010 kam die Endabrechnung und bekam sogar etwas zurück.(bei der 1. Jahresabrechnung mussten wir nachzahlen und unser Abschlag hat sich auch richtigerweise erhöht.) Am 13.01.2011 stand ein Betrag auf meinem Kontoauszug von rund 1200€ der von denen abgebucht worden ist. Lt. ... kam eine Rechnung. Logischerweise an die alte Adresse...!? Also ich hatte NICHTS! Nach einem Telefonat: Angeblich ist ein Zahlendreher entstanden anstatt 21022, -12022; der dadurch aufgefallen ist, dass die neue Mieterin die Differenz von 10.000 kWh auf ihrer Rechnung hatte.
Frage: Muss ich die 1200€ bezahlen durch einen Flüchtigkeitsfehler von denen der durch Zufall aufgefallen ist und 7 Monate her ist??? Ich finde das eine bodenlose Frechheit das ich für soetwas gerade stehen muss nach dieser Zeit und vorallem, dass die das Geld einfach abgebucht haben. Ist das rechtens???
Würde mich über eine Antwort freuen...
MfG
Antwort geschrieben am 17.01.2011 20:02:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Maßgeblich für die Frage, ob Sie die Rechnung jetzt noch begleichen müssen, sind zunächst die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB. Danach richten sich auch die Forderungen hinsichtlich Nachzahlungen von Strom. Gemäß § 195 BGB verjähren solche Forderungen in drei Jahren.
Zunächst ist deshalb also festzuhalten, dass Sie sich nicht darauf berufen werden können, dass die Forderung bereits verjährt sei, denn bei Ihnen geht es ja um einen Zeitraum von deutlich weniger als 3 Jahren.
Innerhalb dieser drei Jahre sind Energierversorger zu einer Abrechnungskorrektur berechtigt, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass hier ein Fehler bei der Ermittlung des Rechnungsbetrags vorliegt. Eventuelle Fehlbeträge müssen dann auch vom Kunden nachträglich entrichtet werden.
Wenn der betreffende Energieversorger Ihnen den in Rechnung gestellten Stromverbrauch auch beweisen kann, wovon ich hier ausgehe, werden Sie um eine Nachzahlung nicht herumkommen. Sofern der Verbrauch stattgefunden hat und die Nachforderung nicht verjährt ist, und das ist sie in dem Fall nicht, sehe ich für Sie leider keine andere Möglichkeit als die Rechnung des Stromanbieters zu vergleichen.
Natürlich sollten Sie den Energierversorger noch einmal auffordern, Ihnen eine detaillierte Abrechnung an Ihre neue Adresse zu schicken, damit Sie die Möglichkeit haben, diese Forderung auch noch einmal nachzuprüfen.
Ich bedaure sehr, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
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