Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.07.2011 18:43:35

Hessisches Schulrecht

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 825
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Schulrecht.
Unsere Kinder besuchen die dritte Klasse einer Grundschule Hessen. Demnächst ist eine mehrtägige Klassenfahrt geplant. Auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre haben wir erhebliche Bedenken und Zweifel dass die Lehrkräfte und die anderen Begleiter in der Lage sind ihre Aufsichtspflichten zu erfüllen.
Wir haben folgende Fragen:
1. Sind wir verpflichtet unsere Kinder an der Fahrt teilnehmen zu lassen oder können wir darauf bestehen dass sie während dieser Zeit eine andere Klasse besuchen?
2. Wer trägt die persönliche Verantwortung wenn den Kindern während der Fahrt etwas passiert?
3. Können wir Bedingungen zur Teilnahme stellen?

Wenn möglich, bitte Angaben zu den zu Grunde liegenden Paragraphen.


Antwort geschrieben am 04.07.2011 20:02:56
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

die Pflicht zur Teilnahme an Klassenfahrten ergibt sich aus § 69 Absatz 4 SchulG Hessen.

"Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen"

Die Klassenfahrten fallen demnach unter die Schulveranstaltungen.

Es gibt jedoch nach § 69 Absatz die Möglichkeit, sein Kind vom Unterricht z.B. für die Dauer der Klassenfahrt befreien zu lassen.

("Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden.")

Grundsätzlich kann auf Antrag das Kind am Unterricht einer anderen Klasse teilnehmen, da dies keine Regelung für eine Beurlaubung betrifft, sondern das Kind ja weiterhin seinen Schulpflichten nachkommt und nicht beurlaubt werden soll.

Hierfür liegen die Hürden weitaus niedriger, sodass dem Antrag bei berechtigten und nachweisbaren Einwänden stattzugeben ist, dass das Kind während der Dauer der Klassenfahrt am Unterricht in einer anderen Klasse teilnimmt.

Bei einer Klassenfahrt liegt die Verantwortung grundsätzlich bei den Lehrern, also bei der Schule. Diese muss auch haften, falls etwas passieren sollte und der Schaden durch die Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden ist.

Forderungen jedoch können Sie bei einer solchen Klassenfahrt nicht stellen. Diese sind auch nicht gerichtlich einforderbar, da die Ausgestaltung einer Klassenfahrt der Schule obliegt.

Sie sollten also einen solchen Antrag bei der Schulleitung stellen und diesen nachvollziehbar begründen und darum bitten, dass das Kind in einer Parallelklasse unterrichtet wird.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.07.2011 21:57:16

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,

vielen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie bitte nochmals ausführen, ob wir einen Anspruch auf die Befreiung haben (insbesondere wenn wir die Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse anbieten). Wir erwarten auf Grund der Erfahrungen der Vergangenheit dass die Schulleitung unseren Antrag ablehnt, unabhängig von unserer Begründung. Denn die Ansichten darüber was berechtigt und nachweisbar ist gehen hier weit auseinander. Können wir die Kinder dann trotzdem folgenfrei zu Hause behalten?

Vielen Dank.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.07.2011 22:25:08

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich muss der Schüler auch an Klassenfahrten teilnehmen.
Ausnahmen gibt es nur dann, wenn wichtige Gründe vorliegen oder sich das Kind in der Oberstufe befindet.

Für eine Befreiung sind wichtige Gründe darzulegen. (Absatz II Nr. 1 der Richtlinie)

http://www.schullandheim.de/richtlinien/he_schulwanderungen_2003.pdf

Wenn also entsprechende Gründe dargelegt werden können, z.B. Gesundheitsgefährdungen in der Vergangenheit oder Ähnliches, kann, wenn die Klassenfahrt kurz bevor steht, ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht angestrengt werden, wenn die Schule zuvor den Antrag abgelehnt hat, das Kind von der Klassenfahrt zu befreien und es in einer anderen Klasse den Unterricht besuchen zu lassen.

Es kommt beim Antrag und im Folgegerichtsverfahren maßgeblich auf die Gründe an und deren Beweisbarkeit.

Für eine genauere Einschätzung der Chancen, müssten Sie mir ggf. noch diese Gründe mitteilen.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hessisches Schulrecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-05
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
präzise Antwort und Hilfstellung sehr gut


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verwaltungsrecht letzten Monat:

8
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Hessisches   Schulrecht