31.07.2012 | 22:03
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine Einfriedung muss nach dem hessischen Nachbarrechtsgesetz von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Außenbereich, zu unterscheiden vom sogenannten Innenbereich - im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln) liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, 0,5 m zurückbleiben.
Die Einfriedung besteht aus einem ortsüblichen Zaun; läßt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht.
Auch ein Bebauungsplan kann da Vorgeben enthalten, die vorrangig sind.
Damit ist die Einfriedung schon zu hoch, wenn sie die gleiche Höhe wie die Hecke haben soll, es sei denn ein Bebauungsplan sähe dieses vor (können Sie im Internet oder beim Bauamt einsehen).
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich der unten stehenden Ausnahmen - folgende Abstände grundsätzlich einzuhalten:
1.
mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,
2.
mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
3.
mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.
Ein Bebauungsplan kann wiederum Anderes vorsehen.
Die doppelten Abstände sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
1.
dem Weinbau dienen,
2.
landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich liegen
oder
3.
durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind.
Falls Sie Nachfragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden - eine ist hier auf diesem Portal kostenlos. Ich antworte Ihnen sodann ergänzend.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.