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mir wurde ein Bauplatz angeboten, wo gem. § 34 ein Einfamilienhaus zulässig wäre; grenzabstand 3 mtr. Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück (früher Kleingärten) steht ein gepflegtes eingeschossiges Holzhaus (Schornstein), jedochj in 1mtr. Grenzabstand,ohne das im Grundbuch Abstandsflächenunterschreitungen als vereinbart/genehmigt eingetragen wären. habe ich jetzt auch Anspruch darauf, bis 1 mtr. an diese Grenze zu bauen ?Antwort geschrieben am 01.02.2011 09:28:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Sofern eine der Bebauung gemäß § 34 Baugesetzbuch möglich ist, sollten Sie die Frage des Grenzabstands vor ab mit der zuständigen Genehmigungsbehörde abklären. Hierzu wäre es auch möglich, im Rahmen eines Vorbescheids die Bebauung zu klären.
Grundsätzlich ist es aber so, dass ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 3 m einzuhalten ist. Für diese Norm gibt es auch gute Gründe, z.B. der Brandschutz etc.
Der Umstand, dass Ihr Nachbar diesen Grenzabstand nicht eingehalten hat, kann verschiedene Gründe haben (zum Beispiel Teilung). Dennoch berechtigt der mangelnde Grenzabstand sie nicht, ebenfalls mit verringertem Grenzabstand zu bauen.
Allenfalls ist es möglich, Nebengebäude und Garagen direkt auf die Grenze zu bauen. Vom Gesetz aber nicht gewünscht ein bunt gewürfelter Mix an Abstandsflächen.
Einen Umbau dürfte der Nachbar an der grenznahen Stelle auch nicht mehr durchführen, er hat allenfalls Bestandsschutz.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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