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Mein Frage ist:
Darf mein Nachbar an der gemeinsamen Grenzanlage (einem Weg zu unseren Haustüren) ohne meine Zustimmung einen 1,80m hohen Stabmattenzaun errichten?
Die Gemeinde hat Ihm bestätigt, dass es sich dabei um eine ortübliche Einfriedung handelt. Rund herum handelt befinden sich aber andere Zäune oder deutliche kleinere Stabmattenzäune.
Wie wird das hessische Gericht nun das hessische Nachbarschaftsrecht nach Ihrer Erfarhung ausgelegen? Was ist ortüblich nach dem Gesetz? Wie mein Anwalt sagt, im Umfeld müssten gleiche Zäune stehen was nicht der Fall ist. Oder sticht das Schreiben der Gemeinde vor Ort, dass ein Beamter ohne Kenntnis des Hintergundes ausgestellt hat. Ähnliche Zäune stehen jedoch weit entfernt im Ort.
Antwort geschrieben am 03.07.2011 19:10:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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das Schreiben der Gemeinde ist dann, wenn keine Ortüblichkeit besteht, wenig nachvollziehbar und wird dann im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kaum eine Rolle spielen; der Richter wird eigenverantwortlich entscheiden.
Entscheidend ist dabei aber nicht die unmittelbare Nachbarschaft, sondern quasi ein "Rundblick" von der betroffenen Grenze. Ist dort überwiegend eine andere Art der Einfriedung vorherrschend, wird man - entgegen dem Schreiben der Gemeinde - nicht von einer Ortsüblichkeit ausgehen können. Eine starre Definition gibt es dabei nicht.
Dieses ist aber Tatfrage, so dass der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens davon abhängig ist und somit mangels näherer Kenntnis im Rahmen der Online-ERSTberatung nicht weiter geklärt werden kann.
Ich gehe aber davon aus, dass Sie dem Kollegen ggfs. auch Bilder vorgelegt haben, so dass seine Einschätzung dann richtig sein wird, die Erfolgsaussichten also sicherlich nicht gering sein werden.
Auch wird hier § 15 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes zu beachten sein, wenn eben wegen der unterschiedlichen Einfriedungen die Ortsüblichkeit gar nicht festgestellt werden kann - und dann gilt die max. Höhe von 1,2 m und verzinkter Maschendraht, sofern gemeindliche Vorschriften keine andere Einfriedungsart vorschreiben.
Auch Letzteres sollte vor vorsorglich nochmals geprüft werden, obwohl das angebliche Schreiben der Gemeinde den Schluss zulassen, dass es solche Vorschriften nicht gibt (sonst hätte man sich darauf und nicht auf die Ortsüblichkeit berufen).
Nach Ihrer jetzigen Sachverhaltsdarstellung und dem unterstellten Fehlen einer Ortsüblichkeit stehen die Chancen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung also nicht schlecht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.07.2011 06:29:37
Guten Tag Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort.
Können Sie mir einen Hinweis geben aus welcher Kommentierung oder Fallbeispielsammlung ich die entscheidende Bewertung anhand des "Rundblicks vor Ort" entnehmen kann um mich darauf zu beziehen?
Vielen Dank im voraus.
Mit besten Grüßen
Guten Tag Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort.
Können Sie mir einen Hinweis geben aus welcher Kommentierung oder Fallbeispielsammlung ich die entscheidende Bewertung anhand des "Rundblicks vor Ort" entnehmen kann um mich darauf zu beziehen?
Vielen Dank im voraus.
Mit besten Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.07.2011 09:23:24
Sehr geehrter Ratsuchender,
die entsprechenden Kommentierungen und Urteile lauten:
Werner/Pastor/Müller, Baurecht, München 1995
BGH, Urt.v. 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91
OLG Düsseldorf, Urt.v. 24.11.1993, Az.: 9 U 128/93
OVG Berlin, UPR 1993, 117
VGH Mannheim, BRS 38 Nr. 107
AG Düsseldorf, Urt.v. 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03
Allerdings ist es in Deutschland so, dass JEDER Fall eine Einzelfallentscheidung ist; allein der bloße Hinweis auf die Urteile wird Sie also so nicht weiterbringen, da der Richter jeweils unabhängig entscheidet und sich nicht auf andere Urteile stützen muss.
Daher sollte dazu schon noch weitergehend vorgetragen werden; Lichtbilder oder ein gerichtlich angesetzter Ortstermin werden hilfreich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
die entsprechenden Kommentierungen und Urteile lauten:
Werner/Pastor/Müller, Baurecht, München 1995
BGH, Urt.v. 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91
OLG Düsseldorf, Urt.v. 24.11.1993, Az.: 9 U 128/93
OVG Berlin, UPR 1993, 117
VGH Mannheim, BRS 38 Nr. 107
AG Düsseldorf, Urt.v. 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03
Allerdings ist es in Deutschland so, dass JEDER Fall eine Einzelfallentscheidung ist; allein der bloße Hinweis auf die Urteile wird Sie also so nicht weiterbringen, da der Richter jeweils unabhängig entscheidet und sich nicht auf andere Urteile stützen muss.
Daher sollte dazu schon noch weitergehend vorgetragen werden; Lichtbilder oder ein gerichtlich angesetzter Ortstermin werden hilfreich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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