ich habe eine Frage zu dem Status "Hersteller" bzw. "Importeur".
Bis dato bezogen wir, aus dem Europäischen Gemeinschaftsgebiet, Produkte und haben diese mit unserem Logo versehen lassen.
Auch die Verkaufsverpackung trug unser Logo. Folglich haben wir uns als Hersteller der Produkte betiteln lassen.
Das Erstellten der Gebrauchsanweisung und der CE-Konformitätsbescheinigung erledigten wir in unserem Namen.
Wir waren / sind der Meinung, dass wir uns im Streitfall auf die Konformitätsbescheinigung des ursprünglichen Herstellers berufen können.
Weiter waren / sind wir der Meinung als Quasihersteller den „echten" Hersteller innerhalb von 4 Wochen nennen zu können.
Nun meine Fragen:
1.) Ist es korrekt, dass wir uns als Hersteller der Produkte ausgeben?
2.) Ist es korrekt, dass wir als Quasihersteller nicht der Produkthaftung unterliegen, da wir den Hersteller innerhalb von 4 Wochen nennen können.
3.) Wenn wir uns als Hersteller ausgeben dürfen, dürfen wir entsprechende Erklärungen abgeben und uns dabei auf die Originale des Herstellers beziehen?
4.) Sollten wir uns nicht als Hersteller der Produkte ausgeben dürfen, wie müssen wir uns verhalten, dass wir uns als Hersteller ausgeben dürfen?
Für eine ausführliche Stellungnahme bedanke ich mich schon jetzt!
Antwort geschrieben am 17.05.2011 16:13:27
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
zu 1.) Ist es korrekt, dass wir uns als Hersteller der Produkte ausgeben?
Ja, dies ist korrekt. Denn selbst als Importeur gelten Sie zumindest hilfsweise als Hersteller, da Sie Produkte anderer Anbieter nach Ihrer Schilderung unter eigenem Logo bzw. eigener Marke in Deutschland weiterverkaufen bzw. Produkte importieren und in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen. Denn gemäß § 4 Abs.1 S.2 ProdHaftG gilt als Hersteller auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
zu 2.) Ist es korrekt, dass wir als Quasihersteller nicht der Produkthaftung unterliegen, da wir den Hersteller innerhalb von 4 Wochen nennen können.
Nein, hier unterliegen Sie einem Irrtum. Denn obwohl Sie nicht der tatsächliche Hersteller sind, müssen Sie sich nach der schon erwähnten Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG dennoch als solcher behandeln lassen, insofern unterliegen Sie dann auch der Produkthaftung. Denn hierfür ist es sogar schon ausreichend, wenn Sie Ihr Logo bzw. Ihre Marke auf der Verpackung oder einem Beipackzettel anbringen, dies muss also nicht einmal zwingend auf dem Produkt selbst erfolgen. Auch der von Ihnen erwähnte Verweis auf den tatsächlichen Hersteller innerhalb eines Monats wird Sie hiervon nicht entbinden, da die entsprechende Vorschrift des § 4 Abs.3 ProdHaftG, welche diese Möglichkeit regelt, lediglich für Fälle gilt, dass der Hersteller eines Produktes nicht festgestellt werden kann.
zu 3.) Wenn wir uns als Hersteller ausgeben dürfen, dürfen wir entsprechende Erklärungen abgeben und uns dabei auf die Originale des Herstellers beziehen?
Da Sie wie aufgezeigt als Hersteller gelten, dürfen Sie natürlich auch entsprechende, damit verbundene Erklärungen eines Herstellers abgeben. Sie können sich natürlich auch auf die Originale des tatsächlichen Herstellers beziehen, allerdings wird dies aus den schon genannten Gründen nicht ausreichen, um Ihre eigene Herstellereigenschaft und damit auch die Produkthaftung zu umgehen.
4.) Sollten wir uns nicht als Hersteller der Produkte ausgeben dürfen, wie müssen wir uns verhalten, dass wir uns als Hersteller ausgeben dürfen?
Wie schon dargestalt, gelten Sie als Hersteller, daher dürfen Sie sich natürlich auch als solcher ausgeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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