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Frage geschrieben am 01.02.2011 21:24:52

Hermes Paket weg

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2330
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ich habe bei eBay einen Artikel als Privatperson verkauft für 300 Euro. Die Ware wurde bezahlt und von mir per Hermes versandt. Einige Tage später wurde die Ware zugestellt an eine andere Person als den Empfänger. Dem Empfänger wurde auch keine Benachrichtigung hinterlassen. Die Person, die die Ware entgegengenommen und quittiert hat, hat sich beim Empfänger nicht gemeldet und ist dem Empfänger auch nicht bekannt. Den Namen hat Hermes mitgeteilt. Hermes sagt weiterhin, die Ware ist ordnungsgemäs zugestellt, der Empfänger soll selbst suchen.
Laut den AGB von Hermes ist eine Zustellung in der unmittelbaren Nachbarschaft zulässig.
Der Empfänger hat mir diesen Sachverhalt schriftlich bestätigt.

Meine Fragen sind nun:
1.) Wie ist die Rechtslage?
2.) Was muss der Empfänger tun und was muss ich als Verkäufer und Absender tun, damit wir von Hermes den Schaden ersetzt bekommen?
3.) Wie sind die weiteren Schritte?

Vielen Dank für eine Beantwortung


Antwort geschrieben am 01.02.2011 21:37:33
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

bei einer derartigen Konstellation zwischen zwei Verbrauchern geht die Gefahr des Verlustes dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache ordnungsgemäß an eine Transportperson übergeben hat (§447 BGB).

Das bedeutet zunächst, dass Sie dennoch einen Anspruch auf den Kaufpreis haben.

Dadurch, dass die AGB von Hermes erlauben, dass das Paket auch an eine andere Person übergeben werden kann, richten sich sämtliche Ansprüche nunmehr gegen den tatsächlichen Empfänger der Lieferung, die auch mit Hilfe von Hermes als Zeuge ausfindig gemacht werden kann.

Es sollte also ein Aufforderungsschreiben an den Empfänger zur Herausgabe des Gegenstandes verfasst werden mit einer Fristsetzung von 7 Tagen.
Wenn keine Reaktion erfolgt, sollte Klage auf Herausgabe oder Schadensersatz eingelegt werden.

Gerne steht Ihnen meine Kanzlei hierfür zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2011 21:46:19

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die schnelle und gründliche Beantwortung.
WIe kann ich Hermes dazu überreden, dass sie mir Namen und Adresse des tatsächlichen Empfängers nennen?
Vielen Dank für eine Klarstellung.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2011 21:54:11

Sehr geehrter Fragesteller,

die Auskunftspflicht ist eine unmittelbare Pflicht aus dem Transportvertrag, den Sie mit Hermes abgeschlossen haben.

Sie sollten daher Hermes anschreiben, den Sachverhalt kurz schildern bei Nennung der Transport-ID und um Nennung des Namens bitten.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hermes Paket weg | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-01
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