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Frage geschrieben am 18.11.2010 13:32:27

Herausgabeanspruch eines Geldbetrages (ohne Beweismittel)

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1067
Angenommener Sachverhalt:

A erhält von B einen hohen fünfstelligen Betrag um diesen zu verwalten. Der Betrag wird auf das Konto von A bar eingezahlt. B erhält weder eine Empfangsbestätigung, Einzahlungsquittung oder vergleichbares. Lediglich nach einem Jahr wird B über die Zinsentwicklung mittels eines Briefes informiert.
A geht davon aus, dass der Betrag dazu dienen soll, die eigene Existenz in der Zukunft abzusichern. Person C könnte dies notfalls bestätigen.

Nun jedoch möchte B von A das Geld wieder zurück bekommen, A weigert sich jedoch.

Fragen:

1. Besteht tatsächlich ein Anspruch gegen A (in voller Höhe, auch wenn bereits ein Teil ausgegeben ist)?
2. Welche Möglichkeiten hätte B im positiven Fall, diesen Anspruch durchzusetzen? Welche Beweismittel wären notwendig?


Antwort geschrieben am 18.11.2010 14:15:26
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

1. Besteht tatsächlich ein Anspruch gegen A (in voller Höhe, auch wenn bereits ein Teil ausgegeben ist)?

Grundsätzlich kommt es auf Ihre Vereinbarung an. Hat B A das Geld zum Verwalten überlassen, liegt eine fremdnützige Tätigkeit des A vor. Grundsätzlich kann das Geld herausgefordert werden.

Wusste A, dass das Geld ihm nicht für eigennützige Zwecke überlassen wurde, kann er sich nicht darauf berufen, dass er entreichert ist, weil er einen Teil davon ausgegeben hat. Damit bestünde ein Herausgabeanspruch in voller Höhe.

2. Welche Möglichkeiten hätte B im positiven Fall, diesen Anspruch durchzusetzen? Welche Beweismittel wären notwendig?

Das Problem ist, dass B beweisen müsste, aus welchem Grund er das Geld dem A übergeben hat, wenn A sich auf eine Art Schenkung beruft.

Soweit A den Zeugen C besitzt, dessen Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres abgeschätzt werden kann, könnte ein Beweis schwer werden, wenn es kein schriftliche Vereinbarung oder einen Zeugen zu Gunsten des B gibt.

Eventuell könnte man aus dem Brief über die Zinsentwicklung etwas herleiten. Entscheidend wäre der Inhalt. Hierin könnte zumindest ein Indiz Gunsten des B zu erkennen sein. Insbesondere, da eine solche Information normalerweise nicht versendet werden würde, wenn B dem A das Geld geschenkt hätte. Dann würde die Information keinen Sinn ergeben. Dies in Verbindung damit, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch unwahrscheinlich ist, sehr hohe Beträge – jedenfalls außerhalb von Nähebeziehungen – zu verschenken, könnte für B sprechen.

Ob dies jedoch ausreicht, um einen Prozess zu gewinnen, kann ich Ihnen nicht mitteilen. Dafür bestehen zu viele Unsicherheiten (Inhalt des Briefes, Glaubwürdigkeit des Zeugen, Glaubhaftigkeit dessen Aussage, weitere Motive von A und B). Zudem kann das Gericht die Beweise frei würdigen.

Ich empfehle Ihnen auf Grund des hohen Betrages sich umfassend beraten zu lassen. Dafür ist allerdings ein Betrag von weit mehr als 20 EUR – auch angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung – notwendig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Einblick verschaffen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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