Ich habe mich deshalb entschlossen die Steuerkanzlei zu wechseln.
Ich benötige nun
1. Die Steuerunterlagen der letzten 4 Jahre, weil eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung angesetzt wurde.
2. Die Steuerunterlagen der letzten 10 Jahre, falls eine Einkommenssteuerprüfung angesetzt wird.
3. Die laufende Buchführung des letzten Jahres, damit der Jahresabschluss erstellt werden kann.
4. Die Einnahme-Überschuss-Rechnung des letzten Jahres, die mir bisher nur in Papierform übergeben worden ist.
Diese Unterlagen benötige ich in digitaliserter Form, damit die neue Kanzlei die Buchungskonten etc. am PC vorliegen hat und nicht nur in Papierform.
Die erste Rechnung der neuen Kanzlei, die nach einer völlig neuen Rechnungssystematik aufgestellt wurde (mit dem Vorgänger hatte ich eine Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand vereinbart; der Nachfolger legt nun den Gegenstandswert zugrunde)habe ich beanstandet und mit der Begründung widersprochen, dass von den bisherigen Gepflogenheiten deutlich abgewichen wurde.
Nun meine Frage:
Habe ich (ähnlich wie ein Patient beim Arztwechsel) einen Anspruch auf die Herausgabe der alten Steuerunterlagen in digitalisierter Form oder kann die Herausgabe verweigert werden ?
Welche Unterlagen kann, welche muss die alte Kanzlei an meinen neuen Stuerberater herausgeben?
Vielen Dank für einen kurzen Hinweis
Antwort geschrieben am 13.07.2011 23:53:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Für die Steuerunterlagen die bereits abgerechnete Zeiträume betreffen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Allenfalls kann eine Unkostenpauschale für die Erstellung der Daten CD erhoben werden.
Soweit die Steuerberaterkanzlei eine offe Forderung hat, kann Sie allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht der Unterlagen aus dem betreffenden Veranlagungsjahr geltend machen. Jedoch gelten für den Übernehmer zunächst die gleichen Regelungen hinsichtlich der Vergütung, wenn keine einvernehmliche Änderung der Berechnungsgrundlage vereinbart wurde.
Sollten Sie bereits einen neuen Steuerberater haben, sollte sich dieser mit dem ehemaligen Berater in Verbindung setzen. Hier dürften keine großen Schwierigkeiten zu erwarten sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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