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Frage geschrieben am 12.01.2012 10:13:20

Herausgabe von Prüfungsbescheinigungen durch den Arbeitgeber

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 664
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich bin gelernter Maschinenbauschlosser. 2008 trat ich eine Stelle in einer Schweißerei an und bekam dort die Gelegenheit, zum Schweißer ausgebildet zu werden und die Schweißerprüfung zu machen. Dies wurde vom Arbeitgeber finanziert. Betriebsbedingt hat man mir zum 15.01.2012 gekündigt. Das Arbeitszeugnis habe ich bereits erhalten, aber meine Bitte, eine Kopie des Schweißerprüfungs-Zertifikates zu bekommen, lehnte mein Arbeitgeber ab, mit der Begründung, die Prüfung habe er ja bezahlt. Die Arbeitsagentur konnte (oder wollte) mir nicht sagen, ob ich ein Recht auf diese Zertifikate habe und verwies mich an das Arbeitsgericht. Beim Arbeitsgericht sind Auskünfte für Einzelfälle nicht möglich. Sie verwiesen mich an Rechtsanwälte. Somit meine Bitte: Können Sie mir eine verbindliche Auskunft geben, ob ich ein Recht auf die Herausgabe der Prüfungsbescheinigungen habe? Der Nachweis der Schweißprüfung ist natürlich für meinen weiteren beruflichen Werdegang äußerst wichtig und die Prüfungsbescheinigung sollte unbedingt Bestandteil meiner Bewerbungen sein! Wie soll ich mich nun meinem Arbeitgeber gegenüber verhalten?
Vielen Dank!


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe seiner Arbeitspapiere aufgrund der dem Arbeitsverhältnis nachwirkenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Da das Zertifikat auf Ihren Namen ausgestellt ist und das Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde, gibt es auch kein begründetes Interesse des Arbeitgebers, die Herausgabe des Zertifikats oder zumindest einer Kopie zu verweigern. Sie könnten die Herausgabe des Zertifikats daher gerichtlich einklagen.

Der einfachste Weg dürfte aber sein, direkt beim Aussteller des Zertifikats eine Zweitausfertigung anzufordern.



Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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