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Frage geschrieben am 05.03.2007 09:59:00

Herausgabe von PCs nach Beschlagnahmung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3861
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mir wurden im Dezember 2006 2 PCs und ein Laptop wegen Verd. d. Verst. gg. $ 184 I Nr. 1 StGB beschlagnahmt (ein PC gehört meiner Frau).

Eine Aussage während der Beschlagnahmung habe ich nicht gemacht. Eine Möglichkeit, mir alle auf den PCs befindlichen wichtigen privaten und geschäftlichen Daten zu speichern, wurde mir nicht gegeben.

Jetzt habe ich einen Bescheid erhalten, nach dem die Auswertung der PCs erst in 12/2009 erfolgen soll und bis dahin die Geräte auch nicht herausgegeben werden.

Laut des zuständigen Kriminalbeamten wird von den PCs nur ein Image (also eine Kopie) der Daten gezogen, diese dann separat ausgewertet, sodass die Geräte an sich eigentlich nach Erstellung des Images nicht benötigt werden.

Wenn die PCs jetzt aber noch fast 3 Jahre einfach nur herumstehen und zustauben, haben sie dann logischerweise keinen Wert mehr für mich (ich musste mir jetzt schon einen neuen PC kaufen, um überhaupt arbeiten zu können).

Einer umfassende Einlassung zu dem Thema verschließe ich mich nicht. Ich möchte die Sache ja gerne abschließen, der zuständige StA hat jedoch "keine Lust, dass nachher doch noch inkriminierte Daten auf dem PC sind", was ich nicht ganz verstehe, denn ich möchte ja kooperieren und die betreffende Datei (es geht genau um eine Bilddatei) gerne zeigen und eben vollumfänglich dazu Stellung nehmen.

Auf den PCs befinden sich neben für mich äußerst wichtigen Geschäftsdateien und -adressen auch viele wichtige private Daten von mir und meiner Frau, ohne die wir teilweise doch recht aufgeschmissen sind. Ein wirtschaftlicher Schaden entsteht mir dadurch zwangsläufig. Diesen nachzuweisen wird zwar schwer (bin selbständig), aber dennoch kann ich ohne diese Daten nicht richtig arbeiten.

Gibt es eine Chance, die Auswertung der Geräte vorzuziehen (oder zumindest die Erstellung des Images) oder alternativ der StA eine direkte Zusammenarbeit anzubieten, die Datei zu zeigen und somit die Sache zu beschleunigen?

Auf dem PC meiner Frau befinden sich keine betreffenden Dateien, Herausgabe wurde beantragt, aber bisher keinerlei Stellungnahme dazu.

Vielen Dank im Voraus!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.3.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.03.2007 10:56:51
Rechtsanwalt Markus Timm
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Fachanwalt Informationstechnologierecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Natürlich können Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Kooperationsvorschläge machen und die wirtschaftliche Notwendigkeit der EDV für Sie darlegen. Ich gehe indes davon aus, dass Sie hiermit nicht viel erreichen werden.

Rechtlich lässt sich über den Begriff der Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme argumentieren. Unter diesem Aspekt bestehen Bedenken gegen die Maßnahme bzw. die Dauer derselben. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1027/02) wird von den Ermittlungsbehörden verlangt, dass bereits vor Ort Vorkehrungen getroffen werden müssten, damit Daten, die ohne Bedeutung für das Strafverfahren sind, von vornherein nicht erfasst werden.

In der Verhältnismäßigkeit muss dasjenige Mittel angewendet werden, welches sich am mildesten für den Betroffen darstellt. Dabei ist der Abtransport der EDV der am schwersten wiegende Eingriff. Weniger schwerwiegend ist die Erstellung eines kompletten Datenimages vor Ort, also bei Ihnen. Am Mildesten ist die Erstellung einzelner Kopien am Durchsuchungsort. Schon hieraus könnte sich die Maßnahme der Staatsanwaltschaft im Nachhinein als rechtswidrig darstellen. Ob diese Argumente zum jetzigen Zeitpunkt noch geltend gemacht werde können, vermag ich aber nicht zu sagen.

Auch der Bescheid, dass die Erstellung des Images erst Ende 2009 stattfinden soll, erscheint unverhältnismäßig.

M. E. kann also mit den obigen Rechtsargumenten schon einen gewissen Druck auf die Ermittlungsbehörde ausüben. Letztlich sollten Sie Beschwerde nach § 304 StPO (analog, da Maßnahme mit dem Bescheid über die Beschlagnahme abgeschlossen ist) einlegen. Hierzu sollten Sie einen IT-Anwalt mit Strafrechtserfahrung aufsuchen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2007 11:03:28

Vielen Dank, Herr Timm!

Und wie gehe ich mit dem Kommentar des StA um, der "keine Lust" hast, dass evtl. später doch Daten auf dem PC zu finden sein würden? Kann ich etwas unternehmen, wenn sich der StA rein wegen seiner mangelnden PC-Kenntnisse einer Zusammenarbeit sperrt?

Ansonsten werde ich die von Ihnen genannten Möglichkeiten gleich umsetzen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.03.2007 11:19:05

Genau, um solche unqualifizierten Kommentare nicht weiter beachten zu müssen, wäre Beschwerde einzulegen. Bei positivem Ausgang der Beschwerde ist der Ermittlungsbeamte rechtlich gebunden. Die fehlende Qualifikation zur Gewinnung von Beweisen im IT-Bereich darf nicht zu Lasten Ihrer grundrechtlich gewährten Rechte gehen.

Ich wünschen viel Erfolg!

RA Timm

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Genau, was ich wissen wollte...danke!


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