ich betreibe einen so genannten Filehoster - also eine Internetseite, auf der ein jeder Internetbenutzer kostenlos Dateien hochladen kann. Nun hat Person A unerlaubter Weise eine Datei bei uns hochgeladen, an der Person B die Urheberrechte hat. Person B ist darauf aufmerksam geworden und hat uns um die Löschung der Datei gebeten. Dieser Bitte sind wir natürlich nachgekommen.
Person B fordert aber weiterhin (sogar durch einen Anwalt) die Herausgabe der IP-Adresse von Person A, die beim Upload der Datei gespeichert wurde.
Meine Frage ist nun: Inwieweit bin ich zur Herausgabe der IP-Adresse BERECHTIGT und inwieweit bin ich zur Herausgabe der IP-Adresse VERPFLICHTET? Ganz allgemein stellt sich mir auch die Frage, wem ich wann solche Informationen zukommen lassen kann und muss.
Vielen Dank im Voraus!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.04.2010 19:18:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Gösmann
Fuchsbauerweg 91a, 94036 Passau, Tel: 0851 851 633 22, Fax: 0851 210 52 11
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender
Gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes im Rahmen einer ersten Einschätzung wie folgt:
Als Filehoster sind Sie Diensteanbieter nach § 2 Nr. 1 TMG und unterliegen dessen Vorschriften. Neben den hinlänglich bekannten Informationspflichten gem. §§ 4 ff TMG unterliegen Sie aber auch den Datenschutzvorschriften nach §§ 11 ff. TMG. IP-Adressen fallen unter personenbezogene Daten i.S.d. Rechtsprechung. Nach § 15 TMG ist die Speicherung von Nutzungsdaten nur zulässig, wenn dieses für die Ansrpruchnahme der Dienste oder deren Abrechnung erforderlich ist.
Sie schreiben, Ihr Filehosting sei kostenlos. Damit sind Sie verpflichtet, die Nutzungsdaten spätestens nach Abschluss des Upload-Vorganges zu löschen, § 13 Abs. 4 Nr. 2 TMG, da Sie sie zur Abrechnung nicht benötigen. Je nach der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses kann sich hier jedoch etwas anderes ergeben.
Falls diese Daten dennoch (ggf. rechtswidrig) gespeichert wurden, können Sie zur Auskunft nach § 14 Abs. 2 TMG berechtigt bzw. auch verpflichtet sein, da auch auf die Rechte am geistigen Eigentum verwiesen wird. Allerdings ist hier erforderlich, dass eine "Anordnung der zuständigen Stelle" ergeht. Selbst der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs 9 UrhG verlangt eine richterliche Anordnung für Verkehrsdaten, so dass hier ein einfaches Auskunftsersuchen eines Anwaltes schon aus Datenschutzgründen nicht reichen dürfte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Einschätzung eine erste Orientierung über die Rechtsproblematik gegeben zu haben. Beim Hinzufügen oder Weglassen weiterer Informationen könnte sich gegebenenfalls eine andere Beurteilung ergeben. Falls Sie noch Fragen haben, benutzen Sie doch die kostenlose Nachfragefunktion oder wenden sich direkt an mich oder einen Anwalt Ihres Vertrauens.
Mit freundlichen Grüssen
Astrid Gösmann
Rechtsanwältin
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