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Hallo,
eine Freundin von mir, die in Holland lebt und Holländerin ist, Malerin von Beruf, hat sich vor einigen Monaten von ihrem Lebensgefährten getrennt, der in Deutschland lebt.
Sie hat ihren Ex-Lebensgefährten gebeten sein noch bei ihm lagerndes Eigentum, darunter ca 50 Gemälde, Zeichnungen zurückzugeben. Vor zwei Wochen hat sie einen großen Teil ihrer Gemälde und Zeichnungen bei ihrem Ex-Freund abgeholt. Als sie überprüft hat, ob ihr Ex-Lebensgefährte alle Bilder zurückgegeben hatte, hat sie feststellen müssen, dass er 8 ihrer Bilder im Wert von ca. 15.000 – 20.000 € nicht zurückgegeben hat. Daraufhin hat sie ihn mehrmals schriftlich per Mail aufgefordert, die Bilder bis spätestens 28. März zurückzugeben. Dieser Aufforderung ist er bisher nicht nach gekommen. Welche Schritte kann sie als holländische Staatsbürgerin setzen? Wo muss sie Strafanzeige stellen? Welche Schritte wird die Polizei setzen? Was kostet ein anwaltliches Schreiben an den Freund?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 30.03.2011 20:55:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Zuständig für die Aufnahme einer Strafanzeige ist die Staatsanwalt und damit als deren Erfüllungsgehilfe die Polizeibehörde , die für den Wohnort des ehemaligen Lebensgefährten Ihrer Freundin zuständig ich. Ihre Freundin muss demnach bei der Polizeibehörde am Wohnort Ihres ehemaligen Lebensgefährten Strafanzeige erstatten. Die Polizei wird alsdann den ehemaligen Lebensgefährten zur Vernehmung laden, um zu klären, warum er die Gemälde und Zeichnung nicht herausgibt und inwieweit er sich hierbei strafbar gemacht hat.
Allerdings führt eine Strafanzeige in solchen Fällen oftmals nicht weiter. Zum einen ziehen sich die Ermittlungen über einen längeren Zeitraum hin, den der Anzeigenerstatter nicht beeinflussen kann. Und zum anderen sieht sich die Staatsanwaltschaft meistens nicht veranlasst, in Auseinandersetzungen ehemaliger Lebensgefährten einzugreifen und verweist insofern auf den Zivilrechtsweg, den auch ich hier in jeden Fall vorziehen würde.
Meines Erachtens sollte sich Ihre Freundin in Deutschland einen Anwalt suchen und über den Anwalt ihren ehemaligen Lebensgefährten zur sofortigen Herausgabe der Gemälde und Zeichnungen auffordern. Falls die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg führen, muss Klage auf Herausgabe beim zuständigen Landgericht erhoben werden.
Wegen der Kosten eines außergerichtlichen Schreibens bitte ich Sie, sich mit mir per Telefon oder Mail in Verbindung zu setzen.
Bei Unklarheit stehe ich im Übrigen gern für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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Tel: 0211 35590816
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