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Frage geschrieben am 02.02.2011 19:30:55

Herausgabe von Eigentum

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1126
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Lebenspartnerin und ich haben uns getrennt. Ich lebte ca. 10 Monate in ihrem Haus und bin nun ausgezogen.
Einige von mir befindliche Möbelstücke und Sachgüter befinden sich noch im Haus meiner ehemaligen Lebenspartnerin. Die Abholung dieser Dinge wird mir nun nicht oder nur verzögert und / oder zu Zeiten, an denen ich aufgrund meiner Berufstätigkeit nicht kann, ermöglicht. So besteht keine Möglichkeit der Abholung am Wochenende.
Ein großer Kleiderschrank wurde von meiner ehemaligen Lebenspartnerin - ich vermute - unsachgemäß abgebaut und wird unsachgemäß gelagert.
Frage 1: Welche Möglichkeiten habe ich, um kurzfristig an mein Eigentum zu kommen,
Frage 2: Bestehen Schadenersatzansprüche für den Fall, dass durch unsachgemäße Montage oder Lagerung Schäden entstehen ?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


Antwort geschrieben am 02.02.2011 19:37:12
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

die kurzfristige Herausgabe von Ihrem Eigentum kann nur mittels des Einverständnisses Ihrer ehemaligen Lebenspartnerin passieren.

Wenn Sie dies nicht ermöglicht, dann bliebe nur noch die Klage auf Herausgabe der Sachen.

Meist reicht hierfür aber bereits ein anwaltliches Schreiben aus, um den gewissen "Druck" aufzubauen.

Zunächst sollte aber versucht werden, Sie anzuschreiben und Ihr ca. 5 kurzfristige Termine zur Übergabe zu nennen.
Wenn sie dies nicht wahrnehmen sollte bzw. die Sache weiter hinauszögert, so sollte eine Herausgabeklage unverzüglich vollzogen werden.

Hinsichtlich der unsachgemäßen Lagerung steht Ihnen selbstverständlich ein Schadensersatzanspruch zu.

Bei der freiwilligen Herausgabe sollten Sie auf jeden Fall mehrere Zeugen dabei haben, die den zustand der Sachen bestätigen können.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2011 19:46:18

Die Kosten für das anwaltliche Schreiben bzw. für ggfs. eine Klage ist dann von mir zu tragen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2011 19:49:53

Sehr geehrter Fragesteller,

die Kosten für das außergerichtliche Anwaltsschreiben kann in der Klage mit geltend gemacht werden und die Kosten für das Gericht trägt derjenige, der den Rechtsstreit verliert, also in Ihrem Falle ganz klar die Gegenseite.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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Herausgabe von Eigentum | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-02-02
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