Frage geschrieben am 04.07.2009 13:01:08
Herausgabe von Dokumenten
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4661zuerst eine kurze Schilderung des Problemes:
Im September 2008 wurde uns von einer Firma die Möglichkeit vorgestellt, mit dem Kauf einer Denkmalgeschützten Immobilie und deren Renovierung Steuern zu sparen.
Im Zuge der Prüfung der Finanzierung für diese Immobilie wollte diese Firma nun immer wieder Dokumente wie Versicherungspolicen, Gehaltsnachweise, Kontoauszüge usw., zur Vorlage bei der Bank ( alles im Orginal ).
Nachdem die Finanzierung nicht funktioniert hat und der Kaufantrag zurückgenommen wurde, waren wir noch mal bei der Firma um unsere Dokumente zu holen ( KW14 )
Der für uns zuständige Mitarbeiter wollte sich in der KW15 darum kümmern.
Bis zur KW20 hat sich auch nach unzähligen weiteren Anrufen nichts getan.
Nun schrieben wir einen Brief, indem wir binnen zwei Wochen die Herausgabe von unserer Dokumenten forderten, oder rechtliche Schritte einleiten wollten.
Eine Reaktion auf dieses Schreiben haben wir nicht erhalten.
Nun meine Fragen:
Würde man in diesem Fall eine Klage auf Herausgabe von Dokumenten einreichen, oder anders vorgehen?
Wie beziffert sich der Streitwert eines Gehaltsnachweises oder eines Kontoauszuges?
Wie beziffert sich der Streitwert einer Rentenversicherung mit einer Beitragsumme von ca. 11700Euro?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.07.2009 15:06:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Internationales Gesellschaftsrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 734
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Internationales Gesellschaftsrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 734
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die benannten Dokumente sind Ihr Eigentum. Demnach steht Ihnen, nachdem die Finanzierung nicht zustande gekommen ist, die Herausgabe der Dokumente zu. Da die Gegenseite nicht reagiert hat, ist eine Klage auf Herausgabe geboten.
Bevor Sie eine Klage einreichen, könnten Sie einen Anwalt beauftragen, der die Gegenseite nochmals zur Herausgabe auffordert. Möglichweise entfaltet ein Anwaltsschreiben mehr Wirkung.
In dem Klageantrag sind die Dokumente, z.B. als Finanzierungsdokumente, zusammengefasst zu bezeichnen und in der Klagebegründung dann so detailliert wie möglich zu beschreiben.
Das heißt Gehaltsnachweis und Kontoauszüge sind mit dem jeweiligen Monat oder der Auszugsnummer anzugeben, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen.
Weiterhin sollten Sie angeben können wann Sie die Finanzierungsdokumente an wen bei der Beklagten ausgehändigt haben.
Der Streitwert richtet sich gem. § 2 ZPO nach der Bedeutung der Sache. Da bei einer Herausgabeklage nicht wie bei einer Zahlungsklage von dem geltend gemachten Anspruch für den Streitwert ausgegangen werden kann, ist der Streitwert zu ermitteln.
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe von Dokumenten bestimmt sich nicht nach dem Wert einer Forderung, sondern nach dem Herausgabeinteresse des Klägers, das nach § 3 ZPO zu schätzen ist. (BGH Beschluß vom 04.01.2001 - VII ZR 352/00)
Das Gericht setzt den Streitwert nach freiem Ermessen fest, so dass in der Klagebegründung eine Streitwertangabe entbehrlich ist.
Ich halte aber bei der Herausgabe von Finanzierungsdokumenten die Zuständigkeit des Amtsgerichtes für gegeben, so dass von einem Streitwert von unter EUR 5.000,- auszugehen ist. Jedenfalls ist der Streitwert nicht nach der Höhe des Einkommens oder der Höhe der Rentenversicherung anzugeben.
Der BGH (vom 7. 7. 2008 - II ZR 71/ 07) hat bei Herausgabe von Arbeitsdokumenten einen Streitwert von EUR 2.500,- angenommen, was als Anhaltspunkt für Ihr Verfahren dienen kann.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schröter direkt

