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Frage geschrieben am 08.04.2010 15:20:30

Herausgabe einer Internetseite

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1418
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

wir betreuen seit einigen Jahren einen Kunden im Internet. Es wurde eine statische Website erstellt inkl. Grob- und Feinkonzept, Webdesign, Redaktion und Ausprogrammierung. Monatlich pflegen wir aktuelle Themen nach Zuruf ein. Einen FTP-Zugang hat der Kunde nicht, alle Änderungen an der Seite laufen über uns. In Angebot und Rechnung gibt es (leider) keinerlei Regelung über eine Datenherausgabe.

Nun hat der Kunde uns schriftlich gekündigt – ohne Nennung von Gründen – und verlangt einen FTP-Zugang (sicher um die Daten zu ziehen). Meine Fragen: Hat der Kunde Recht auf die (kostenfreie) Herausgabe der Daten bzw. hat er Recht auf Nutzung der Daten bei einer anderen Agentur? Oder wäre eine neuerliche Nutzungsvergütung für uns angemessen?

Danke für Infos und Grüße


Antwort geschrieben am 08.04.2010 15:49:24
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn vertraglich nichts dazu geregelt ist, was im Falle der Beendigung des Vertrages mit den Daten geschehen soll, kommt es darauf an, wem die Daten gehören. Weiterhin kommt es auch darauf an, um was für Daten es sich handelt.

Man muss hier davon ausgehen, dass die in die Website eingepflegten Daten dem Kunden gehören und diese daher herauszugeben sind.

Insbesondere die auf Zuruf eingesetzten aktuellen Themen entstammen vom Kunden und sind daher herauszugeben.

Alle Daten, die dem Kunden gehören, sind auch an diesen herauszugeben. Entstehen Ihnen dadurch Kosten können Sie diese ersetzt verlangen. Auch sonstige tatsächlich anfallenden Aufwendungen in Bezug auf die Herausgabe der Daten sind vom Kunden zu erstatten.

Daten, die nicht dem Kunden gehören, weil ausschließlich Sie diese bereit gestellt haben, müssen nicht herausgegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.04.2010 16:01:21

Hallo Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Eine Nachfrage habe ich dazu:

Die Daten die wir auf Zuruf einstellen, kommen per Fax und sind nicht vom Kunden selbst verfasst. Der Kunde hat nur das Recht uns die Texte für die Website zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus müssen wir die Texte erst abtippen. Die Texte werden dann durch Bilder, die wir recherchieren, einkaufen und gestalten, ergänzt. Auf welche Daten hat der Kunde nun konkret Anrecht? Rein auf die Texte oder auf den gesamten Quellcode inkl. Bilder?

Danke und Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.04.2010 16:09:11

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Vielen Dank für die weiteren Informationen.

Der Kunde hat keinen Anspruch auf den ganzen Quelltext. Insbesondere wenn die Texte von Ihnen geändert, mit Bildern versehen und im Ganzen umgestaltet wurden, sind diese Daten nicht herauszugeben.

Die Herausgabe hätte im einzelnen in dem Vertrag geregelt werden müssen.

Der Kunde kann zwar die Texte herausverlangen, aber nicht die Bilder und auch nicht den Quellcode.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Herausgabe einer Internetseite | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-04-10
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