Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Zwangsvollstreckung.
Ich habe vier Fragen.
1. Berechnung der Dauer der Hemmung
11.2007: Ein überzogenes "***bank Business Giro" (kein Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB) wird wegen Nichtausgleich der Überziehung von der Bank gekündigt.
1 Woche später: Der Anwalt der Bank fordert den Saldo.
02.2008: Mahnbescheid wird vom Anwalt der Bank beantragt und vom Gericht erlassen.
2 Wochen später: Ich widerspreche pünktlich.
03.2008: Der Anwalt der Bank jammert ich solle den Widerspruch zurücknehmen.
Ich habe auf kein Schreiben von denen reagiert, nie verhandelt und nie etwas gezahlt. Später auch nicht.
Im Normalfall wäre die Forderung am 31.12.2010 verjährt. Der Mahnbescheid hemmt vorübergehend. Nur weiß ich in dem Fall nicht wie genau. Ich möchte wissen wann die Forderung verjährt (gesetzt den Fall es wurde nicht irgendeine spätere Klage/Säumnisurteil öffentlich zugestellt).
2./3./4. Ich finde vorletzte Woche Post von einem Gerichtsvollzieher mit zwei Aufträgen von zwei Behörden in meinem Briefkasten. Das eine vollkommen unbekannt (der Gläubiger ist das Bundesland, welches auch mein Arbeitgeber ist), das andere ist verjährt. Ich habe den GV angeschrieben und ihn auf die Verjährung hingewiesen, ihn um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gebeten und um Aufklärung über den zweiten Auftrag gebeten. Er schickt mir daraufhin ein paar Kopien. Er antwortet, dass ich das mit der Verjährung von einem Verwaltungsgericht geklärt werden muss, nicht von ihm.
Die eine Sache ist aus Anfang 2006 (Rückforderung von Zuschüssen nach SGB III), welche meiner Meinung nach am 31.12.2010 verjährt ist (§ 50 Abs. 4 SGB X).
Die zweite Sache ist Unterhaltsvorschuss für meine Kinder. 2008 bis 06.2009 habe ich nichts bzw. zu wenig verdient, so dass beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt wurde. 06.2009 wurde der Antrag von der Mutter zurückgezogen und ich zahle seitdem Unterhalt für die Kinder an die Mutter. An die Behörde (Kommune) habe ich nie etwas gezahlt. Die Forderung ist auf das Bundesland übergegangen. Die vom GV übermittelten Kopien sind die eines Beschlusses des vereinfachten Unterhaltsverfahren, der "der Antragsgegnerpartei am 11.03.2009 von Amts wegen zugestellt worden." ist. Mit der handschriftlichen Ergänzung direkt dahinter ", durch öffentliche Zustellung." 31.03.2009. Der Beschluss weist aber etwa nur den halben Betrag von dem aus, was der Gerichtsvollzieher von mir haben will.
Der GV besteht auf einen Termin, damit er seinen Zwangsvollstreckungsauftrag ausführen kann. Die Behörde mit der verjährten Forderung hat einen Termin für eine eidesstattliche Versicherung (EV) beantragt. Ich verdiene sehr wenig (da ist nichts pfändbar) und Rücklagen habe ich auch keine. Bezahlen von den Forderungen kann ich nichts, weder einmalig noch monatlich. Es gäbe dauerhaft nichts zu pfänden, weshalb ich für 2012 ein Insolvenzverfahren plane. Ich bin in 08.2008 umgezogen und habe mich (zwar etwas verspätet) ordentlich umgemeldet, aber keiner meiner etwa 20 Gläubiger scheint die neue Adresse ermitteln zu können. Die Schufa hat auch nur die alte Anschrift. Alle anderen Gläubiger haben mich seit dem Umzug nie wieder kontaktiert. Ich habe die große Hoffnung, dass viele der (nicht gehemmten und nicht titulierten) Forderungen aus 2008 am 31.12.2011 verjähren.
2. Die EV muss verschoben werden. Ich warte gerade auf eine Steuererstattung, die in zwei Wochen bei mir sein sollte. Die Erstattung benötige ich für einen Rechtsanwalt, da ich noch mehr komplizierte Sachen (womöglich auch Strafrecht, wo es keine PKH gibt) klären lassen muss. Ich will die Steuererstattung keinesfalls pfänden lassen. Kann ich den GV noch irgendwie so oder so zwei Wochen hinhalten? Das Amtshilfeersuchen der Behörde mit der Verjährung ist am 10.05.2011 beim GV eingegangen, das andere schon am 07.04.2011. Wenn das bis jetzt schon zwei/drei Monate rumlag kommt es doch auf zwei Wochen mehr oder weniger auch nicht mehr an.
3. Nach den zwei Wochen gebe dem GV gern jegliche Auskünfte über Konten, Arbeitgeber, etc.. Es gibt eh nichts zu holen. Nur will ich nicht im Schuldnerverzeichnis erscheinen, denn dann würden innerhalb weniger Wochen viele Gläubiger erfahren wo ich wohne (irgendwann wird die EV bei Schufa, Creditreform, Infoscore ankommen und so den Weg mit aktueller Anschrift zu den Gläubigern finden). Wenn es die Gläubiger trotz Ummeldung bisher nicht geschafft haben meine neue Anschrift zu ermitteln, dann möchte ich das gern noch bis 31.12.2011 aussitzen. Kann man irgendeine andere Erklärung abgeben, die quasi ein Ersatz für eine EV ist, mit der man aber nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen wird?
4. Nehmen wir an ich weigere mich die EV abzugeben, was möglicherweise zu einem Haftbefehl führen kann (§ 901 ZPO). Ich arbeite im öffentlichen Dienst (nicht verbeamtet), weshalb die Behörden vermutlich auch meine Anschrift herausgefunden haben. Kann ein solcher Haftbefehl für mich als Staatsdiener problematisch werden?
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