Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Sehr geehrte Ratgebende,
ich bitte um eine Stellungnahme zu dem folgenden Sachverhalt:
Mein Vater ist dement, gilt aber noch als geschäftsfähig. Ich bin mit einer notariellen Generalvollmacht ausgestattet.
Mein Vater zeichnete im Jahr 2000 einen Medienfond (KGAL 125) und wurde Kommanditist. Ziel dieses Fonds war es, Steuern zu sparen. Mittlerweile ist das Steuersparmodell - salopp gesagt - „etwas geplatzt" und das Finanzamt fordert Steuern nach. Es gibt Hinweise, dass das Steuersparmodell in Zukunft „völlig platzt". In dem damaligen Prospekt wurde nicht auf diese Risiken hingewiesen. Es besteht also die Möglichkeit wegen der Prospekthaftung zu klagen. Ende des Jahres verjähren alle Ansprüche wg. der Jahrhundertverjährung.
Ich möchte erstmal nicht klagen und die Verjährung hemmen, indem ich den zuständigen Ombudsmann für geschlossene Fonds anrufe.
http://www.ombudsstelle-geschlossene-fonds.de
folgende Fragen stellen sich mir:
- Als Anspruchsgegner kommen unter anderem der Emittent, die die Emission begleitende Bank und auch die vermittelnde Bank in Betracht. Rufe ich nun obige Ombudsstelle an (welche nur für den Emittent zuständig ist!), hemme ich dann auch die Verjährung gegen die potentiellen anderen Anspruchsgegner?
- Begründe ich meine Ansprüche der Ombudsstelle gegenüber fehlerhaft. Also z. B. vergesse auf bestimmte Fehler im Prospekt hinzuweisen oder mache andere leichte Fehler im Antrag, drohen mir bei einer späteren Klage Nachteile?
Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender
Antwort geschrieben am 27.11.2011 15:40:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre erneute Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Als Anspruchsgegner kommen unter anderem der Emittent, die die Emission begleitende Bank und auch die vermittelnde Bank in Betracht. Rufe ich nun obige Ombudsstelle an (welche nur für den Emittent zuständig ist!), hemme ich dann auch die Verjährung gegen die potentiellen anderen Anspruchsgegner?
Wie Sie schon richtig erkannt haben, gibt es hier verschiedene Anspruchsgegner und auch verschiedene Anspruchsgrundlagen.
Gegenüber der Emittentin kommen in einer solchen Situation klassischer Weise (wie Sie bereits richtig dargestellt haben), Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht. Allein hier gibt es schon wieder zwei Varianten. Es gibt nämlich die Prospekthaftung im engeren Sinne (die Prospekthaftung nach dem Börsengesetz) und die allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung (auch Prospekthaftung im weiteren Sinne genannt).
Für beide Varianten gelten unterschiedliche Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist nach dem Börsengesetz sind wesentlich kürzer, als die Verjährungsfristen nach dem allgemeinen Zivilrecht (grundsätzlich drei Jahre) in Bezug auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne.
Die gleichen Ansprüche können auch gegenüber der begleitenden Banken in Betracht kommen.
Bezüglich der vermittelnden Bank kommen insbesondere Ansprüche wegen Beraterhaftung gem. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung ( insbesondere das so genannte „Bond-Urteil" des BGH) in Betracht.
Nach dieser Rechtsprechung hat der Berater anlagegerecht und anlegergerecht zu beraten. Wenn also beispielsweise ein Anleger ausdrücklich eine sichere Anlageform wünscht, dürfen ihm keine hoch spekulativen Aktienprodukte vermittelt werden. Dieses würde dann einen Schadensersatzanspruch begründen.
Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine solche, die gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgegner erhoben werden muss. Die Hemmung der Verjährung müsste auch gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgegner herbeigeführt werden.
Sofern Sie also nur bezüglich der Emittentin die Ombudsstelle anrufen,kann auch grundsätzlich nur gegenüber der Emittentin die Verjährung gehemmt werden.
2.Begründe ich meine Ansprüche der Ombudsstelle gegenüber fehlerhaft. Also z. B. vergesse auf bestimmte Fehler im Prospekt hinzuweisen oder mache andere leichte Fehler im Antrag, drohen mir bei einer späteren Klage Nachteile?
Ja, dieses wäre theoretisch denkbar. Sofern nämlich der Anspruch und der dem Anspruch zu Grunde liegende Sachverhalt nicht vollumfänglich und zutreffend dargestellt wird, könnte im schlimmsten Fall die Hemmung der Verjährung versagt werden mit der Folge, dass sich der Anspruchsgegner in einem späteren Prozess auf Verjährung berufen konnte.
Vor diesem Hintergrund würde ich Ihnen dringend anraten, sich von einem im Kapitalanlagerecht erfahrenen Kollegen vor Ort unterstützen zu lassen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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