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Guten Tag!
Folgender Sachverhalt:
Bin seit Mitte Januar 2009 Eigentümerin einer EG-Wohnung mit 5 weiteren Parteien im Haus. Seit Sept. 2009 nutze ich die Wohnung mit meinem Lebenspartner (und zwei Katzen) gemeinsam.
Zwei Wohnungen (im DG) sind vermietet, die anderen drei werden ebenso wie unsere Wohnung eigengenutzt.
Wir sind mit Abstand die Jüngsten im Haus, die anderen Bewohner sind alles alleinstehende, ältere Damen, lediglich eine Bewohnerin, die über mir wohnt, hat einen Partner.
Ebendiese Eigentümerin (E) sieht sich als "Hausaufseherin" an, die für Ruhe, Ordnung und Anstand im Hause verantwortlich ist.
Folgende "Reibungspunkte" ergeben sich:
Treppenhausreinigung: Alle vierzehn Tage muss "vor der eigenen Türe" bis zur Haustür und dem Außenpodest davor geputzt werden.
Ich benutze dafür einen Staubsauger und wische feucht hinterher, meist mehrfach in der Woche (dauert 5 Minuten) zwischen 16 und 17.30h, weil ich ohnehin täglich wische und sauge wegen der Katzen.
Das Treppenhaus ist jetzt 25 Jahre alt und in den Fliesen sind einige Macken (abgesplittert, weggeplatzt etc., vorwiegend an den Treppenkanten).
E behauptet nun, durch mein benutzen des Staubsauger würde ich diese Macken herbeiführen, vor meinem Einzug und dem reinigen mit dem Staubsauger seien diese nicht vorhanden gewesen. E will mich dazu zwingen, die Treppe zu fegen und wenn ich weiterehin sauge, will sie rechtliche Schritte gegen mich einleiten.
Wie könnten diese aussehen? Kann sie mich zum Schadensersatz heranziehen? Meine Nachbarin von gegenüber ist der Auffassung, dass alle Macken schon vor meinem Einzug vorhanden waren. Wer trägt die Beweislast?
Im Gemeinschaftseigentum befindet sich unter anderem zwei Heizungskeller. In diesen stehen von der jeweiligen Haushälfte (EG, OG, DG) jeweils 3 Gasheizungen und drei Heißwasserboiler (alle Anschlüsse und Anlagen getrennt). "Meinen" Keller teile ich mir folglich mit E und einer der Mieterinnen der DG-Wohnung. Die Kellerwand links neben der Tür ist frei, diese hat E für sich beansprucht und mit Schränken und anderen persönlichen Habseligkeiten zugestellt sowie zum Fahrradparkplatz deklariert.
Ist dieses erlaubt? Gewohnheitsrecht?
Da mein Lebenspartner und ich beide berufstätig sind, koche ich abends warm. Die Gerüche (habe eine Dunstabzugshaube und koche mit offenem Fenster bei geschlossener Küchentür) werden als "Hottentottengestank" bezeichnet, die das Treppenhaus verpesten und meine Küche soll abends kalt bleiben - "so wie bei allen guten deutschen Bürgern".
Hat E damit das Recht auf ihrer Seite? Ich muss dazu sagen, dass ich das kochen spätestens bis 20.30h beendet habe.
Wir verlassen zwischen 7h und 7.30h werktags (ausser Samstags) das Haus. Vor Verlassen der Wohnung ziehen wir die Jalousien hoch (auch, damit die Tiere nicht im Dunkeln sitzen). Dieses wird als Ruhestörung bezeichnet (E und ihr Mann sind beide Rentner und schlafen gerne sehr lange).
Kann man mir das Hochziehen der Jalousien untersagen?
Zwei- bis viermal im Monat besucht mich mein Bruder mit seinem Sohn. Da kein geeigneter Platz vorhanden ist (unter anderem weil der Heizungskeller ja von E zugestellt ist), verbleibt der Kinderwagen des Kleinen für ca. 1 bis 2 Stunden im Treppenhaus stehen (verringert den Durchgang schon auf ca 50 cm).
Ist dieses verboten oder gar gefährdend?
Und darf (in meinem Heimatort wird der Biomüll und der Restmüll nach Gewicht bezahlt) E zur Kontrolle, ob richtig sortiert und weggeschmissen wird, meinen Müll durchwühlen (auch die Papiertonne)?
Es gibt für das Haus keine schriftliche Hausordnung, der Satz den ich zu hören bekomme, ist "das war schon immer so, das haben wir schon immer so gemacht".
Ich gehe schon nur noch mit Bauchgrummeln in den Keller aus Angst vor den "Übergriffen" die dort auf mich lauern- aber ich mag auch nicht klein beigeben.
Dankbar für objektiven Rat!
Viele Grüße
schleuffi
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.03.2010 15:45:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1 – Reinigung der Treppe:
Grundsätzlich ist es Ihnen als Mieter und auch als Wohnungseigentümer freigestellt, wie Sie die Treppe reinigen. Problematisch ist hier, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handelt.
Soweit hier die Treppe durch Ihre Art der Reinigung tatsächlich beschädigt wird, müssten Sie auch im Rahmen von Schadensersatz für die Wiederherstellung aufkommen.
Da die Treppe allerdings schon älter ist, wäre hier nur eine anteilsmäßige Kostenübernahme in Betracht zu ziehen.
Darüber hinaus müssten die anderen Parteien, die dann von Ihnen den Schadensersatz verlangen, auch beweisen, inwieweit die Schäden auf Ihre Reinigung zurückzuführen sind.
Im Grunde genommen steht hier nichts zu befürchten. Sie sollten die Treppe so reinigen, wie Sie es für erforderlich halten und sich nicht von anderen Parteien etwas Unsinniges vorschreiben lassen.
Frage 2 – Heizungskeller:
Soweit Sie sich den Keller teilen müssen, muss zwischen den Parteien geregelt werden, dass jeder Partei auch der gleiche Platz zusteht. Wenn durch E mehr Platz vereinnahmt wird, als ihr zusteht, haben Sie auch einen Anspruch auf Teilräumung.
Ob hier Gewohnheitsrecht zugunsten der E greift, nur weil andere Nachbarn weniger Platz benötigten, wage ich zu bezweifeln und würde dies hier ablehnen.
Frage 3 – Kochen:
Es kann Ihnen durch die anderen Parteien nicht untersagt werden, wann Sie kochen dürfen und wann nicht.
Insbesondere sind die von Ihnen genannten Zeiten auch durchaus human und nicht zu beanstanden.
Frage 4 – Jalousien:
Auch das Hochziehen der Jalousien kann man Ihnen nicht untersagen. Selbst wenn diese Geräusche verursachen, gehört das zum normalen Hausgebrauch dazu und kann nicht verboten werden.
Insbesondere liegt die Zeit auch im Rahmen. Selbst wenn also eine Ruhestörung anzunehmen wäre, greift diese nur von 22 bis 6 Uhr. Mit 7 Uhr sind Sie auf der sicheren Seite.
Frage 5 – Kinderwagen:
Hier kommt es darauf an, was hinsichtlich der Nutzung des Hausflures vereinbart worden ist. Das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen kann untersagt werden.
Dies betrifft aber nur das dauerhafte Abstellen.
Soweit hier nur selten und auch nur für kurze Zeit der Kinderwagen abgestellt wird, kann Ihnen dies nicht untersagt werden, es sei denn, Sie würden dadurch die anderen Parteien nachweislich behindern.
Frage 6 – Müll:
Wenn es der Nachbarin Spaß macht, soll Sie doch Ihren Müll durchwühlen. Daran können Sie sie nicht hindern.
Allerdings darf sich die Nachbarin dann nicht anmaßen, Ihnen Vorhaltungen zu machen oder gar verlangen, dass der Müll „korrekt" sortiert wird.
Dies ginge zu weit.
Alles in allem sind Sie auf der sicheren Seite und müssen und sollten sich hier auch nichts von den anderen Parteien vorschreiben lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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