Frage geschrieben am 22.04.2011 10:10:41Heizkostenverteilung innerhalb einer WEG
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status:
Geschlossen | Aufrufe: 1062
Die Heizkostenverordnung (zumindest früher) hat nur unter strengen Auflagen Änderungen des Kostenverteilerschlüssels (z.B. von 50:50 auf 70:30) zugelassen. Nach neuestem BGH Urteil können sogar die Kosten zu 100% nach dem Verbrauch abgerechnet werden. Heißt das, dass die Gemeinschaft grundsätzlich die Beschlusskompetenz hat den Verteilerschlüssel zu ändern, unabhängig von Heizkostenverordnungsvorgaben? Wenn dem so ist sollte der Verwalter immer den Eigentümern den mietrechtlichen Hintergrund bzw. die mögliche Problematik mitteilen / erläutern.
Sofern die Verbrauchskosten zu 100% abzurechnen sind, wie müssen die anderen Kosten verteilt werden, wie Schornsteinfeger, Heizungsstrom etc. – nach MEA oder beheizter Fläche etc.?
Bitte von einem WEG-Fachanwalt beantworten. Vielen Dank!
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