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Heizkostenabrechnung und Kabelfernsehen


18.01.2011 11:12 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Sowohl die Abrechnung 2008 als auch 2009 sind vom Vermieter nicht korrekt ausgestellt, sowohl formell als auch inhaltlich (vom Mieterverein bestätigt)z.B. sind die Heizkosten nur über qm berechnet ohne Verbrauchserfassung, die Gesamt qm Angabe wird angezweifelt einen Beleg gibt es nicht, beim Ölverbrauch sind keine Anfangs- und Enbestände angegeben usw. Wir versuchen nun schon seit einem 3/4 Jahr über den Mieterverein die korrekte Erstellung der Heizkosten zu erzielen. Leider ohne Erfolg. Der Vermieter gibt sich resistent und meint sich im Recht mit seiner Nachforderung. Jetzt hat er sogar das Kabelfernsehen gekappt mit der Aussage dieses wäre in den Nebenkosten nicht enthalten. Wie können wir uns wehren und unser Recht durchsetzen ? Gibt es Möglichkeiten der Mietkürzung ? Müssen wir Klagen, wie wäre dann die Erfolgsaussicht ? Ich bitte um Stellungnahme zu beiden Punkten :
a) Heizkostenabrechnung nicht korrekt
b) Kabelfernsehen nach 3 Jahren gekappt
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Heizkostenabrechnung
18.01.2011 | 11:31

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

der Mieterverein wird Sie wohl nur außergerichtlich vertreten. Die gerichtliche Vertretung ist meistens ein Extrapunkt, der dann auch extra bezahlt werden muss. Dazu sollten Sie die Bedingungen genau durchlesen - und vielleicht auch einmal einen Kostenvergleich zu einer "normalen" rechtsschutzversicherung machen.


Ist die Nebenkostenrechnung nicht korrekt, können Sie klagen.

Die Erfolgsaussichten lassen sich ohne Kenntnis der Abrechnung schwer abschließend beurteilen. Nach Ihrer Schilderung werden die Chancen aber nicht schlecht stehen.

Auch haben Sie aber die Möglichkeit, die Nebenkostenvorauszahlungen zurückzubehalten ( BGH, WuM 2006, 383 ).

Ob das Kabelfernsehen in den Nebenkosten enthalten ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Auch dieses kann ohne Kenntnis des Vertrages nicht abschließend beurteilt werden.

Ist der Fernsehemfang gegenstand des Mietvertrages, darf der Vermieter nicht kappen. Sie können die Miete dann bis zu 10% mindern ( AG Schöneberg, GE 88, 361 ).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 18.01.2011 | 12:01

Im Mietvertrag ist das Kabelfernsehen nicht explizit gewährt. Das Kabelfernsehen wurde aber bei Einzug so vorgefunden (vom Vormieter übernommen)und von uns als Bestandteil der Mietsache angenommen. Erst nach 3 Jahren wird dies nun als Druckmittel vom Vermieter verwendet, wegen der von uns bemängelten Nebenkostenabrechung. 1)Muß das wirklich explizit im Mietvertrag stehen, gibt es hier kein Gewohnheitsrecht ?
2)Kann man Nebenkostenvorauszahlung auch bei fehlerhafter Abrechnung zurückhalten ? (in ihren Verweisen ist nur fehlende Abrechnung erwähnt)
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.01.2011 | 12:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

wäre es im Mietvertrag enthalten, wäre die Beweislage sehr viel einfacher.

Aber auch ohne schriftliche Fixierung wird man von einer mündlichen Nebenabrede ausgehen können. Denn das Objekt wurde Ihnen dann mit Kabelempfang vermietet. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen vereinbarten Zustand zu gewähren. Und dafür darf er dann nicht etwa Zusatzkosten – auch nicht über die Nebenkosten – berechnen. Mindern sie also.


Wenn die Nebenkostenabrechnung falsch ist, dieses dem Vermieter bekannt ist, er aber gleichwohl nicht korrigiert, dürfen sie zurückbehalten. Da Sie allerdings für den Fall einer Korrektur dann sofort nachzahlen müssen, würde ich hier zur gerichtlichen Klärung tendieren.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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