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Frage geschrieben am 15.07.2011 15:29:08

Heizkostenabrechnung

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 539
Ein Vermieter hatte eine Wohnung vermietet.Im September 2009 zieht der Mieter aus.Im Januar 2010 wird die Wohnung unter Zwangsverwaltung gestellt.Im Dezember 2010 wird die Wohnung versteigert.Im Januar 2011 fordert der ehemalige Mieter von dem Vermieter die gesamten bezahlten Nebenkosten für 2009 zurück,da der Vermieter bis ende 2010 keine Abrechnung vorgelegt hat.Frage:Muss der Vermieter diese Kosten bezahlen,obwohl er ja im Jahre 2010 keine Verfügungsgewalt über die Wohnung hatte und er deshalb ja die Firma, mit der ein Abrechnungsvertrag bestand,nicht beauftragen konnte,die Abrechnung zu machen?


Antwort geschrieben am 15.07.2011 15:47:56
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


der Mieter kann die Rückzahlung aller früher geleisteten Vorauszahlungen nur dann verlangen, wenn der Mieter in der Abrechnungsperiode die Wohnung nicht genutzt hat und nach dem Mietvertrag nur verbrauchsabhängige Kosten zu zahlen hätte (BGH WuM 2006, 383).

Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hat der Mieter aber in der Abrechnungsperiode die Wohnung (zumindest teilweise) genutzt.

Daher wird der Mieter die Vorauszahlungen nicht verlangen können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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