Antwort geschrieben am 15.07.2011 15:47:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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der Mieter kann die Rückzahlung aller früher geleisteten Vorauszahlungen nur dann verlangen, wenn der Mieter in der Abrechnungsperiode die Wohnung nicht genutzt hat und nach dem Mietvertrag nur verbrauchsabhängige Kosten zu zahlen hätte (BGH WuM 2006, 383).
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hat der Mieter aber in der Abrechnungsperiode die Wohnung (zumindest teilweise) genutzt.
Daher wird der Mieter die Vorauszahlungen nicht verlangen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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