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Heizkostenabrechnung - Grundkosten / Gesamtkosten


| 07.08.2012 23:16 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Ich habe am 16.01.2011 eine Eigentumswohnung erworben. Meine Frage bezieht sich auf meine gerade erhaltene Heizkostenabrechnung für einen 2-Jahreszeitraum 01.06.2010 bis 31.05.2012:

Die Grundkosten (Brennstoff- und Heiznebenkosten) werden aufgrund des Nutzungswechsels nach einer Gradtaganteil-Tabelle aufgeteilt.

Nun gab es bei den Heiznebenkosten eine recht hohe Rechnung über eine Tankreinigung (ca. 3,5 TEUR) datiert auf den 02.11.2010, was zur Folge hat, dass ich eine nicht unerhebliche Nachzahlung zu leisten hätte.

Ist die Kalkulation rechtens oder können die Kosten aus 2010 dem Vorbesitzer komplett belastet werden?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Heizkostenabrechnung
08.08.2012 | 00:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
529 Bewertungen
Sehr geehrter Herr F.,

eine Nachzahlung (sog. Abrechnungsspitze) ist im Falle eines Eigentümerwechsels von demjenigen zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist (BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87).

Somit trifft sie keine Zahlungspflicht, wenn Sie nicht bereits bei Beschlussfassung im Grundbuch eingetragen waren.

Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn etwas anderes im Kaufvertrag vereinbart worden ist.
Im Außenverhältnis würde dann zwar immer noch derjenige haften, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch gestanden hat, allerdings könnte diese Last im Innenverhältnis dann doch auf den Käufer abgewälzt werden, wenn dies im Kaufvertrag so vereinbart ist (Bsp. für Formulierung: "Etwaige Abrechnungsspitzen trägt der Käufer, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht im Grundbuch eingetragen worden war".

Wenn eine solche Regelung allerdings nicht vorhanden sein sollte und Sie auch nicht zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch standen, brauchen Sie keine Nachzahlung zu leisten.
Die Eigentümergemeinschaft muss sich dann an den Alteigentümer wenden.

Wenn Sie allerdings bereits im Grundbuch gestanden haben, sind Sie auch verpflichtet, die Zahlung zu leisten, es sei denn, dass dies anderweitig im Kaufvertrag geregelt worden ist.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 08.08.2012 | 11:15

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
herzlichen Dank für Ihre Beantwortung.

Der Beschluss, die Tankreinigung durchzuführen, erfolgte auf einer Eigentümerversammlung am 15.09.2010. Der Eigentumswechsel und die korrespondierende Grundbuchänderung erfolgten erst in 2011.

Im Kaufvertrag finde ich 2 Passagen:

1. Der Erwerber tritt ab Übergabe in alle Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, dem Verwaltervertrag und den Beschlüssen der Eigentümerversammlung ergeben.

2. Der Veräußerer versichert weiter, dass die Eigentümergemeinschaft keine den Erwerber belastende Sonderumlage beschlossen hat.

Beides entspricht wohl nicht Ihrem Formulierungsbeispiel, oder?

Ihren Ausführungen folgend sollte sich in meinem Fall die Eigentümerversammlung zur Kostenverrechnung der Tankreinigung an den Alteigentümer wenden.
Liege ich mit dieser Schlussfolgerung richtig?

Nochmals vielen Dank
Gruß
Herbert F.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.08.2012 | 11:26

Sehr geehrter Herr F.,

die Formulierungen lassen keinen Hinweis auf eine Kostentragung zu Ihren Lasten zu.

Aus diesem Grund sollten Sie die Eigentümer darauf hinweisen, die Abrechnung an den Alteigentümer zu senden, da dieser zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer war.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-08-08 | 11:16


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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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