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 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Heizkostenabrechnung 2009

Heizkostenabrechnung 2009


11.12.2010 18:52 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe heute unsere Nebenkostenabrechnung 2009 erhalten. Bei der Heizkostenabrechnung gibt es viele Unklarheiten.
Nur Heizkosten, kein Waremwasser.
Abrechnung 30% Grundk. 70 % Verbrauch

Gesamt Gas nach KWH 32.938.00 = € 2186.22 ergibt einen Bezugswert von € 0.0663671 ist auch der Preis der Stadwerke.

Gesamtverbrauchseinheiten laut Minol 18.649.60 KWh, daraus ergibt sich dann aber ein Bezugspreis für uns von € 0,0959484 pro KWH.

Es fehlen demnach doch 14.289 kWH

Das Haus besteht aus 3 Wohungen. Ein Leerstand 2009, eine Wohung nur 9 Monate bewonht.Unsere Wohnung 2009 komplett bewohnt.

Außerdem "tauchen" in der Abrechnung noch € 57.12 als Kostenumlage einzelner Nutzer auf, die neben Wartungs und Schornsteinfegerkosten ebenfalls umgelegt wreden.
Wie können wir uns den erhöhten Bezungspreis und die fehlenden KWH erklären ? Ist das alles rechtens ?
Vielen Dank für schnelle Antwort.

Mit freundlichem Gruß
D.u.R.N.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Heizkostenabrechnung 2009
11.12.2010 | 21:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Nach Ihrem Sachvortrag spricht einiges dafür, dass die Heizkostenabrechnung zu beanstanden und damit falsch ist.

Diese Abrechnung muss in jedem Fall durch einen Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von 12 Monate eingelegt werden.

Darüber hinaus haben Sie gegen Ihren Vermieter einen Auskunftsanspruch dahingehend, dass der Vermieter Ihnen sämtliche Abrechnungsunterlagen auszuhändigen hat, um Ihnen die Prüfung der Abrechnung zu ermöglichen.

Nach Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen müssen Sie aber Ihre Einwendungen konkret darlegen. Sollte Ihnen der Vermieter diese Einsicht verweigern, können Sie die Leistung in Höhe des Nachzahlungsbetrages verweigern.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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