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Frage geschrieben am 28.07.2010 18:18:03

Heizkosten trotz Zwischenablesung teilweise mit Gradzahltagen abgerechnet

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2239
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind am 31.01.2009 aus einer Wohnung ausgezogen. Bei Auszug wurde eine Zwischenablesung vorgenommen.
Die Warmwasser- und Heizkosten sind 50:50 mit Grundkosten:Verbrauchskosten aufgeteilt. Die Verbrauchskosten wurden nach dem Werten der Zwischenablesung berechnet, die Grundkosten wurden über Gradzahltage abgerechnet.

Frage: Ist dies so zulässig? Dürfen unsere Grundkosten nach Gradzahltagen abgerechnet werden und macht ein Widerspruch gegen die Abrechnung Sinn?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 28.07.2010 18:51:33
Rechtsanwältin Simone Günther
Augustaanlage 27, 68165 Mannheim, Tel: 0621/1222250, Fax: 0621/1222260
Familienrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Ausschließlich wird das Ziel verfolgt, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Rechtsproblems aufgrund der Ihrerseits mitgeteilten Informationen zu geben.
Ihre Anfrage darf ich sodann unter Berücksichtigung der mitgeteilten Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Bei einem Nutzerwechsel hat eine Zwischenablesung zu erfolgen. Die verbrauchsabhängigen Kosten müssen dann auf der Basis der vorgenommenen Zwischenablesung abgerechnet werden. Für die Umlage der verbrauchsunabhängigen Kosten ist eine Berechnung nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig vorzunehmen. Eine Zwischenablesung ist hier erfolgt und die verbrauchsabhängigen Kosten wurden auch danach berechnet.
Die verbrauchsunabhängigen Kosten werden nach Promille - nach Gradzahltagen - aufgeteilt, wenn Sie innerhalb des Abrechnungsjahres aus- bzw. eingezogen sind, was hier der Fall war. Die Abrechnung ist daher korrekt, so dass es keinen Sinn macht, Einwände gegen die Abrechnung erheben.




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