Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 20.01.2012 11:57:22

Heizkosten nach Heizkostenverordnung (WEG-MietR)

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 822
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Heizkosten.
Im Rahmen eines Eigentümer- bzw. Mieterwechsels wünscht der betroffene Eigentümer KEINE Zwischenablesung durch das Wärmedienstunternehmen. § 9b HKVO schreibt aber eine Zwischenablesung (keine Zwischenabrechnung) zwingend vor. Auch Absatz 3 findet hier keine Anwendung, da theoretisch hätte abgelesen werden können; ob selber oder durch den Wärmedienst. Es handelt sich auch nicht um Heizkostenverteiler nach Verdunstungsprinzip (wg. Gradttage).

FRAGE: Wie müssen nun die Heizkosten bei einem Wechsel während der Abrechnungsperiode abgerechnet werden und wie hat der Verwalter sich in einem solchen Falle zu verhalten, wenn eine Zwischenablesung so oder so NICHT gewünscht wird oder erst gar NICHT mitgeteilt wird?


Antwort geschrieben am 20.01.2012 13:54:10
Rechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28, 22851 Norderstedt, Tel: 040-63649737, Fax: 040-41186797
Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht
Bewertungen: 198
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender! Vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Dieses Forum kann eine umfassende Beratung bei einem RA nicht ersetzen.

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten.
Grds. soll nach § 9b I,II HeizkostenVO eine Zwischenablesung bei Mieterwechsel erfolgen.

Allerdings macht §9bIII HeizkostenVO eine Ausnahme, wenn eine Zwischenablesung nicht möglich oder technisch unmöglich ist, wobei genauere Vorgaben bzw. Definitionen dieser Begrifflichkeiten fehlen.

Tatsächlich wäre also für den Fall, dass der Eigentümer eine Zwischenablesung verweigert, auch die Abrechnung nach Zeitanteil oder Gradtagszahlen, o.ä. möglich, wobei die Zwischenablesung sicherlich die genauere Ablesung ist.

Sofern also eine Zwischenablesung nicht gewünscht ist, sollte der Verwalter sich dies schriftlich bestätigen lassen, damit es später nicht zu Schwierigkeiten im Rahmen der Abrechnung kommen kann.

Sofern ein Eigentümerwechsel stattfindet, sollte das Unterlassen der Zwischenablesung sowohl mit dem alten als auch mit dem neuen Eigentümer schriftlich vereinbart werden.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.

Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von Frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse oder den angegebenen Kanzleidaten.

Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2012 12:23:47

Ist grundsätzlich eine Abrechnung nach Gradttagen zulässig, auch wenn § 9b Absatz 3 hier nicht greifen würde? Oder ist eine Abrechnung nach Gradttagen grundsätzlich bei einem Nutzerwechsel rechtlich zulässig?

Bei einem Eigentümerwechsel würden bei einer Zwischenablesung für diese Kosten anfallen, genau wie bei der Splittabrechnung bei der Einzelabrechnung auf das gesamte Jahr gesehen, halt anteilig der alte Eigentümer und anteilig der neue Eigentümer. Die Kosten für die Zwischenablesung als auch die Kosten der Splittabrechnung (Jahreseinzelabrechnung der betroffenen Einheit) im Rahmen der Jahreshausgeldabrechnung (Beschlussfassung) der neue Erwerber zahlen auch wenn er gar nicht den Auftrag hierzu erteilt hat sondern der Voreigentümer? Schließlich schreibt § 9b eine Zwischenablesung vor, also auch eine Splittgesamtabrechnung untereinander.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.01.2012 11:39:31

Sehr geehrter Fragesteller!
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Grds. wird nicht nach Gradtagszahlen abgerechnet.
Bei einem Nutzerwechsel während der laufenden Abrechnungsperiode jedoch dürfen Sie generell nach Gradtagszahlen abrechnen.

Die Kosten der Zwischenablesung zahlt der Eigentümer, sofern nichts anderes vertraglich geregelt ist.
Insofern ist selbstverständlich fast jede vertragliche Regelung, entweder Alt-Eigentümer oder Neu-Eigentümer, oder aber 50:50 denkbar.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.


Mit freundlichem Gruß,

Wibke Türk
Rechtsanwältin



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Heizkosten nach Heizkostenverordnung (WEG-MietR) | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-23
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Perfekt!!!


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Türk direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

124
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Heizkosten   Heizkostenverordnung   (WEG-MietR)