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Hallo,
am 28.12.10 habe ich die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2009 bekommen. Und somit die erste zu diesem Mietverhältnis. Die Heizkostenabrechnung war korrekt, jedoch die Betriebskostenabrechnung war definitiv formell nicht ordnungsgemäß. Somit habe ich "Einspruch" eingelegt, und der Vermieter hat es eingesehen. Die Heizkostenabrechnung wurde von Ista erstellt, die Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter selbst angefertigt. Bei der Heizkostenabrechnung war unter dem Strich ein Guthaben und bei der Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung.
Der Vermieter hat trotz Aufforderung noch keine neue Nebenkostenabrechnung erstellt. Die Verjährung ist diesbezüglich eingetreten.
Nun meine Frage: Bezüglich der Nebenkosten besteht kein Anspruch mehr - seitens des Vermieters, weil die Verjährung eingetreten ist. Kann ich das Guthaben von der Heizkostenabrechnung zurück fordern? Im Mietvertrag sind auch die Heiz- und Nebenkosten Vorauszahlungen getrennt geregelt!
Antwort geschrieben am 22.02.2011 22:46:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Generell kann über Heiz- und Betriebskosten getrennt abgerechnet werden. Wird aber zusammen abgerechnet, dann gilt auch die gleiche Frist. Ihnen bleibt das Guthaben aus der Heizkostenabrechung erhalten. Unabhängig davon, ob auch die Heizkostenabrechung verjährt ist, steht Ihnen als Mieter das Guthaben in jedem Fall zu. Ein Guthaben kann der Mieter auch nach Ablauf der Jahresfrist einfordern. Die Ausschlussfrist führt nur dazu, dass Nachzahlungen nicht mehr verlangt werden können.
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