Mein Freund spricht fast perfekt Deutsch, da er im Rahmen eines Stipendiums ein halbes Jahr in Deutschland studieren und arbeiten konnte. Er hat verschiedene Deutschzertifikate, ein IHK-Zertifikat und bereits den A1-Test mit voller Punktzahl bestanden.
Nun hat er nächste Woche den Termin bei der Deutschen Botschaft zwecks Beantragung eins Heiratsvisums. Da diese ja doch immer wieder abgelehnt werden, benötige ich einige Tips, wie man sich dort am besten verhält. Da mein Freund neun Jahre jünger ist als ich (31 und 22) und ich bereits einmal geschieden bin, liegt die Vermutung bei den Behörden nahe, das dies eine Scheinehe ist. Wie können wir glaubhaft versichern, das es sich nicht um eine Scheinehe handelt? Soll mein Freund zum Termin bei der Botschaft "Beweisfotos" von unserer gemeinsamen Zeit und meinen etlichen Besuchen bei ihm vorweisen oder dies erst dann vorlegen, falls es abgelehnt wird und er Einspruch einlegen wird? Würde die Ablehnung von der ABH oder von der Deutschen Botschaft ausgehen?
Ich war bereits in Deutschland bei der ABH und habe mir berechnen lassen, ob mein Gehalt ausreichen würde - dies war der Fall. Auf meine Frage, warum es abgelehnt werden könnte, wurde mir nur geantwortet, wenn mein Gehalt und sein Deutsch nicht ausreicht.
Kann mir ein Anwalt noch weitere Tips geben, wie wir uns am besten verhalten sollen?
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Diese Antwort ist vom 9.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.03.2010 18:15:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Angaben ist tatsächlich davon auszugehen, dass die Erteilung eines Heiratsvisums nicht an den sonst in der Praxis üblichen Gründen (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes etc.) scheitern wird, dass aber möglicherweise Schwierigkeiten dadurch entstehen können, dass die Eingehung einer Scheinehe vermutet wird, um eine Aufenthaltserlaubnis für Ihren Lebenspartner zu erlangen. Nach § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG wird nämlich ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wird, dem Nachziehenden die Einreise in und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss jedoch feststehen, dass eine Zweckehe, also eine Ehe mit dem Zweck der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Der bloße Verdacht ist nicht ausreichend. Dies hindert gelegentlich die Praxis jedoch nicht daran, aufgrund bestimmter Anhaltspunkte - im Sinne von feststehend - davon auszugehen, dass eine Zweckehe geschlossen werden soll. Es ist deshalb auch ratsam, nicht erst auf eine etwaige Ablehnung des Antrags zu warten, sondern schon frühzeitig sowohl gegenüber der in der Bundesrepublik zuständigen Ausländerbehörde wie auch gegenüber der Botschaft in der Türkei überzeugend darzulegen, dass mit der Eheschließung eine echte familiäre Lebensgemeinschaft begründet werden soll.
Eine etwaige Ablehnung des Heiratsvisums erfolgt zwar formal durch die Deutsche Botschaft. Die Botschaft entscheidet jedoch in enger Abstimmung mit der für den künftigen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde. Das gilt insbesondere für die Prognose über die Absicht der Ehepartner, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herstellen zu wollen. In diese Prognose sind sowohl die im Ausland gewonnenen Erkenntnisse der Botschaft als auch die im Inland gewonnenen Erkenntnisse der Ausländerbehörde einzubeziehen. Das kann insbesondere in Form einer zeitgleichen getrennten Befragung des Antragstellers durch die Auslandsvertretung und des künftigen in der Bundesrepublik lebenden Ehegatten durch die Ausländerbehörde erfolgen. Nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen beziehungsweise Befragungen wird dann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles geprüft, ob die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland beabsichtigt ist, oder ob feststeht, dass er sich ausschließlich um eine missbräuchliche Eheschließung nach § 27 Abs. 1 a AufenthG handelt.
Ohne Kenntnis der einzelnen Umstände ist es natürlich schwer, in diesem Zusammenhang konkrete Verhaltenstipps zu geben. Vielleicht ist es aber für Sie hilfreich zu wissen, aufgrund welcher Umstände sowohl die Ausländerbehörde als auch die Botschaft glaubt beurteilen zu können, ob die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist oder die Vermutung besteht, dass nur eine Scheinehe geschlossen werden sollte, damit Sie und Ihr Partner sich darauf einstellen können. Sie erhalten deshalb den folgendem Auszug aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz:
27.1a.1.1.6:
Umstände, die u. a. für die beabsichtigte Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft
sprechen können:
- gemeinsame Wohnung steht zur Verfügung und soll bewohnt werden,
- Ehepartner kennen sich bereits länger und machen hinsichtlich ihrer Personalien und sonstiger für die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidender sowie beide Partner betreffender persönlicher Umstände im Wesentlichen übereinstimmende Angaben,
- Ehepartner haben bereits vor der Eheschließung zusammengelebt,
- gegenseitige Besuche und andere nachweisbare Kontakte, während ein Ehegatte im Inland, der andere im Ausland wohnt, angemessene Beiträge der Ehepartner zu den
Verpflichtungen aus der Ehe sind geplant (z. B. Betreuung von Kindern, des Haushalts, Sicherung der finanziellen Grundlage der Ehe durch Arbeitsverhältnis eines oder beider Ehepartner/s),
- sonstige gemeinsame Lebensplanung ist erkennbar,
- Zahlung von Unterhaltsleistungen eines Ehepartners an den anderen.
27.1a.1.1.7:
Umstände, die u. a. vermuten lassen, dass trotz formal geschlossener Ehe keine Herstellung
einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland beabsichtigt ist:
- Ehepartner sind sich vor ihrer Ehe nie oder nur auffallend kurz begegnet,
- Ehepartner machen widersprüchliche Angaben zu ihren jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), den (objektivierbaren) Umständen ihres Kennenlernens oder sonstigen sie betreffenden wichtigen persönlichen Informationen.
(Hinweis: Unter "wichtigen persönlichen Informationen" sind nur Angaben außerhalb der Intimsphäre zu verstehen, die für beide Ehepartner und die geplante Herstellung einer Lebensgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Gemeint sind nicht Gewohnheiten
der Lebensführung eines Ehepartners, die für die Herstellung einer Lebensgemeinschaft ohne ausschlaggebende Relevanz sind oder deren Kenntnis erst bei Bestehen einer langjährigen ehelichen Lebensgemeinschaft vernünftigerweise erwartet werden kann),
- Ehepartner sprechen keine für beide verständliche Sprache und es gibt auch keine erkennbaren Bemühungen zur Herstellung einer gemeinsamen Kommunikationsbasis,
- für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag an den Ehegatten übergeben (abgesehen von im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einer Mitgift in die Ehe oder das Übergeben eines Geldbetrages an die Eltern gängige Praxis ist),
- Fehlen einer Planung über eine angemessene Verteilung der Beiträge der Ehepartner zu den Verpflichtungen aus der Ehe,
- Fehlen einer sonstigen gemeinsamen Lebensplanung oder erhebliche Abweichungen in diesem Punkt (möglicher Rückschluss auf mangelnde Kommunikation und persönlichen Austausch zwischen den Eheleuten),
- es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein oder beide Ehegatte/n schon früher Scheinehen eingegangen ist/sind oder sich unbefugt bzw. im Rahmen eines Asylantrags in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten hat/haben (erkennbare Absicht, einen
Aufenthalt zu begründen, auch unabhängig vom Ehepartner).
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2010 19:47:06
Sehr geehrter Herr Huber-Sierk,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine nachträgliche Frage habe ich noch:
Soll ich meinen Freund zum Termin bei der Botschaft in Istanbul begleiten oder macht das eher den Eindruck, als ob er das nicht allein könne?
Sehr geehrter Herr Huber-Sierk,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine nachträgliche Frage habe ich noch:
Soll ich meinen Freund zum Termin bei der Botschaft in Istanbul begleiten oder macht das eher den Eindruck, als ob er das nicht allein könne?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2010 21:50:15
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie die Möglichkeit haben, Ihren Freund zu den Termin bei der Botschaft in Istanbul zu begleiten, sollten Sie dies wahrnehmen, denn die Tatsache, dass Sie sich bei Ihrem Freund in der Türkei befinden und ihn auch bei der Erlangung des Heiratsvisums unterstützen, spricht für die gemeinsame Planung einer Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik. Bei der Planung einer Scheinehe ist es eher unwahrscheinlich, dass der deutsche Partner denjenigen, dem er durch eine Zweckehe helfen will, in seinem Heimatland besucht und bei der Erlangung des erforderlichen Visums unterstützt. Der gemeinsame Besuch in der Botschaft kann möglicherweise auch dazu beitragen, etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geplanten Lebensgemeinschaft von vornherein auszuräumen und letztlich sogar zu einer Beschleunigung des Visumverfahren beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie die Möglichkeit haben, Ihren Freund zu den Termin bei der Botschaft in Istanbul zu begleiten, sollten Sie dies wahrnehmen, denn die Tatsache, dass Sie sich bei Ihrem Freund in der Türkei befinden und ihn auch bei der Erlangung des Heiratsvisums unterstützen, spricht für die gemeinsame Planung einer Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik. Bei der Planung einer Scheinehe ist es eher unwahrscheinlich, dass der deutsche Partner denjenigen, dem er durch eine Zweckehe helfen will, in seinem Heimatland besucht und bei der Erlangung des erforderlichen Visums unterstützt. Der gemeinsame Besuch in der Botschaft kann möglicherweise auch dazu beitragen, etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geplanten Lebensgemeinschaft von vornherein auszuräumen und letztlich sogar zu einer Beschleunigung des Visumverfahren beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
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