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Frage geschrieben am 20.10.2010 19:16:11

Heiraten mit Touristenvisum, muss die Frau danach ausreisen?

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2368
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Frau.
Guten Tag sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich schildere Ihnen jetzt meinen Sachverhalt.
Ich (Staatsangehörigkeit deutsch) habe meine Freundin geheiratet (Staatsangehörigkeit ukrainisch).
Ihr Vater und Bruder wohnen hier, sie kommt sie oft besuchen und hier haben wir uns auch kennengelernt. Später haben wir dann beschlossen zu heiraten. Wir waren uns nicht sicher wo, dann wurden wir von einer Rechtsanwältin beraten (Gebiet: Ausländerrecht). Sie sagte wir können hier heiraten und wenn meine Freundin den A1 Sprachtest schafft dann kann sie hier mit ihrem Visum (Besuchervisum Schengen) einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen(§ 30 AufenthG – Ehegattennachzug).Wir wollten vermeiden, dass sie nachträglich nochmal ausreisen und den Antrag auf Familienzusammenführung stellen muss. Nach der Beratung habe ich meine Freundin in der Volkshochschule angemeldet wo sie dann auch den A1 Test gemacht hat. Danach haben wir geheiratet. Ihr Visum läuft bald aus und so habe ich mich bei der Kreisverwaltung informiert wie wir weiter vorgehen sollen. Der Mitarbeiter hat mir erklärt, dass sie nochmal ausreisen muss weil sie mit dem falschen Visum eingereist ist. Sie müsste dann in der Ukraine ein Antrag auf Familienzusammenführung stellen (was wir eigentlich vermeiden wollten, weil es dort ewig dauern kann wegen den Behörden). Wir könnten die Aufenthaltsgenehmigung zwar beantragen, müssen aber davon ausgehen das diese abgelehnt wird.

Meine Frage ist: Muss meine Frau bei der oben beschriebenen Sachlage tatsächlich ausreisen und dann ein Antrag auf die Familienzusammenführung in der Ukraine stellen oder kann sie hier eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen ohne auszureisen?


Antwort geschrieben am 20.10.2010 20:18:35
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Zum einen muss ich Sie korrigieren: in Betracht kommt einen Titel nach § 28 AufenthG, nicht nach § 30, da Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Zur Sache: Die Aussage des Mitarbeiters ist m.E. leider zutreffend. Denn nur Staatsangehörige der Staaten, die im Anhang II Verordnung (EG) Nr.539/2001 aufgeführt sind (die Ukraine ist nicht da), können Visumfrei in Deutschland einreisen, daher brauchen diese auch kein Heiratsvisum. Dies ist eine -wohl die einzige- Ausnahme. Bei Ihrer Frau ist diese Voraussetzung nicht gegeben.

Die Praxis der Ausländerbehörden ist aber unterschiedlich und manchmal wird die Ausreise nicht verlangt.

Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.10.2010 20:47:07

Guten Abend,

mir ist in diesem Zusammenhang nicht klar warum die Anwältin bei der wir waren uns gesagt hat, dass der A1 Test so eine grosse Rolle dabei speilt. Wenn man diesen besteht und eine Urkunde hat, dann sieht die Sache anders aus als ohne. Im Falle wenn die Aufhaltsgenehmigung abgelehnt werden sollte, kann man mit Hilfe vom Anwalt diese Entscheidung anfechten und erreichen dass sie doch hier bleiben kann.

Mit freundlichen Grüßen
Y. Yablunovskyy
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.10.2010 21:45:46

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nicht ohne Weiteres und ohne nähere Kenntnis der Lage beurteilen kann, ob die Beratung durch die Kollegin falsch war.

Ohne Einsicht in die Entscheidung lässt sich nicht voraussagen, ob ein Rechtsmittel gegen eine Ablehnung Aussicht auf Erfolgt hätte. Falls Sie den Titel beantragen und dieser abgelehnt wird, kontaktieren Sie mich umgehend. Ich werde die Lage prüfen und eine Empfehlung aussprechen. Falls Sie dann mich für einen evtl. Rechtsmittel beauftragen, rechne ich diese Gebühr an.

Mit freundlichen Grüßen
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