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Heiraten mit Schengen Visum und anschliessender AE!


| 26.10.2008 19:33 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
nachdem ich hier schon einige nützliche Beiträge und die daraus resultierenden Antworten gefunden habe möchte ich dennoch meine Fragen an sie richten da ich mir dadurch die "individuelle" Klarheit erhoffe.

Zum Thema:
Mein Freundin und Verlobte die brasilianische Staatsbürgerin ist (ich bin Deutscher Staatsbürger) möchte gegen Ende des Jahres mit einem Schengen Visum zu mir nach Deutschland reisen und mich besuchen.Wir haben geplant dann die Hochzeit in den 90 Tagen durchzuführen.
Fragen:
1.Nach Anfragen bei der ABH wurde mir mitgeteilt das für eine Einreise eine VE , ein Rückreiseticket und eine Krankenversicherung zwingend erforderlich ist,ist das so korrekt?

2.Welche Papiere sind zwingend für eine Heirat in Deutschland erforderlich und welche müssen legalisiert werden? Der Nachweis (G1 A1) eines Sprachkurses ist bekannt und sie lernt fleissig Deutsch. Müssen Verdienstnachweise vorgelegt werden und kann ggf wegen eines geringen Einkommes die Heirat oder die daraus resultierende AE versagt werden?

3.Kann nach einer Heirat meine Frau mit der Begründung ausgewiesen werden da das Schengen Visum zweckentfremdet wurde und kein dafür vorgesehenes Heiratsvisum beantragt wurde?Muss das Heiratsvisum dann nachträglich bei der zuständigen Botschaft/Konsulat nachbeantragt werden?

4. Welche Vorraussetzungen neben des Sprachtests müssen für eine Beantragung eines Heiratsvisum erfüllt sein?Ist hier das Einkommen von mir offenzulegen?

Ich hoffe nun das sie mir meine Antworten beantworten können und sage schon jetzt,
vielen vielen Dank!








Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema:
Visum Schengen Heiraten
26.10.2008 | 20:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
67 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


1. Einreise OHNE Visum:

Ihre brasilianische Freundin / Verlobte benötigt zur Einreise nach Deutschland KEIN Visum. Sie kann sich als brasilianische Staatsbürgerin jederzeit bis zu drei Monate am „am Stück“ ohne Visum in Deutschland aufhalten. Dies ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der EG-Visa VO. Diese Verordnung finden Sie samt Anhängen problemlos im Internet (einfach „googeln“).

Warum Ihnen die Ausländerbehörde hier gegenteiliges mitgeteilt hat, ist mir vollkommen rätselhaft. Die einzige Erklärung wäre die, dass die Ausländerbehörde bei der Auskunftserteilung nicht wusste, dass Ihre Verlobte aus Brasilien kommt. Die Tatsache, dass Brasilianerinnen ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier bis zu 3 Monaten aufhalten können, ist jedenfalls ganz eindeutig und unzweifelhaft.

Ihre Freundin braucht deshalb auch nicht zur Deutschen Botschaft zu gehen, sondern reist einfach Ende des Jahres wie geplant mit einem gültigen Reiseausweis nach Deutschland ein.

Da bei der Einreise weder die Deutsche Botschaft noch die Ausländerbehörde in irgendeiner Form „beteiligt“ werden müssen, muss auch keine VE (Verpflichtungserklärung), kein Nachweis über eine Krankenversicherung (auch wenn eine Krankenversicherung natürlich empfehlenswert ist) und selbstverständlich auch kein Rückreiseticket vorgelegt oder mitgeführt werden.

Die Einreise nach Deutschland gestaltet sich für Ihre Verlobte genau so einfach, wie beispielsweise Ihre Einreise nach Österreich, mit der einzigen Ausnahme, dass eine Passkontrolle stattfindet.


2. Heirat in Deutschland oder in Dänemark

Wenn Ihre Verlobte in Deutschland angekommen ist, haben Sie drei Monate Zeit, um zu heiraten. Sie können selbstverständlich in Deutschland heiraten, allerdings sollte dann Ihre Verlobte UNBEDINGT alle zur Eheschließung erforderlichen Unterlagen mitbringen. Der Erhalt dieser Unterlagen kann etwas aufwendig werden. Bitte erkundigen Sie sich deshalb unbedingt VOR der Einreise bei dem für Sie zuständigen Standesamt (oder irgendeinem anderen Standesamt) darüber, welche Unterlagen alle für die Eheschließung notwendig sind. Bitte geben Sie unbedingt an, dass Ihre zukünftige Ehefrau aus Brasilien kommt. Geben Sie bitte auch an, ob Ihre Verlobte ledig oder geschieden ist.

Sie erhalten dann vom Standesamt einen DIN-A4 Zettel, auf dem genau angekreuzt ist, welche Unterlagen für die Eheschließung notwendig sind (und zwar sowohl von Ihrer Seite als auch von Seiten Ihrer Verlobten).

Da grundsätzlich bei jeder Eheschließung Besonderheiten aufgrund der individuellen Lebensläufe der Beteiligten zu beachten sind, kann ich Ihnen an dieser Stelle nicht genau aufführen, welche Unterlagen genau vorgelegt werden müssen. Die Standesämter geben jedenfalls sehr gerne und natürlich qualifiziert Auskunft. Auch die Fragen der Legalisation sind kompliziert. Auch dazu erhalten Sie ausführliche Beratung bei jedem Standesamt.

Wenn Ihnen und Ihrer Ehefrau eine Heirat in Deutschland aufgrund der vorzulegenden Unterlagen und der Schwierigkeit der Beschaffung zu kompliziert ist, heiraten Sie doch einfach in Dänemark. Dies lässt sich auch sehr gut mit einem Kurzurlaub dort verbinden. In Dänemark werden wesentlich weniger Urkunden und Unterlagen verlangt als in Deutschland. Informationen zu einer Heirat in Dänemark finden Sie zahlreich im Internet. Auch hier einfach „googeln“. Es gibt auch Institute in Deutschland, die eine Heirat in Dänemark für Sie „abwickeln“. Dies kostet auch nicht die Welt.

Die Eheschließung in Dänemark wird von den Deutschen Behörden ohne weiteres anerkannt. Die entsprechenden Urkunden sowie weitere Informationen dazu erhalten Sie bei oder im Vorfeld der Eheschließung.


3. Sicherung des Lebensunterhaltes

Da Sie die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, muss der Lebensunterhalt IM REGELFALL (so steht es wörtlich im Gesetz) nicht gesichert sein. Dies ergibt sich aus § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AufenthG.

„In der Regel“ bedeutet, dass es auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nur in großen Ausnahmefällen ankommt. Dies KANN der Fall sein, wenn Sie selber längere Zeit in Brasilien gelebt haben, die Sprache beherrschen oder sogar die doppelte Staatsbürgerschaft haben. Ansonsten aber nicht.

Ob Sie dennoch Unterlagen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei der Ausländerbehörde vorlegen müssen, ist etwas zweifelhaft. Eigentlich sollte die Ausländerbehörde zuerst(!!!) prüfen, ob die Sicherung des Lebensunterhaltes AUSNAHMSWEISE notwendig ist und nur dann die Unterlagen fordern. Manche Ausländerbehörden wollen aber leider dennoch zuerst „der Vollständigkeit halber“ die Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhaltes sehen.
Wenn dies bei Ihnen auch der Fall sein sollte, müssen Sie selber entscheiden, ob Sie hier „Ärger machen“ wollen, oder die Unterlagen / Nachweise einfach vorlegen.

Klar ist jedenfalls: Liegt bei Ihnen kein großer Ausnahmefall vor, muss der Lebensunterhalt NICHT gesichert sein. Der Inhalt der Urkunden / Nachweise ist deshalb egal.


4. Nach der Heirat gegen Sie zur zuständigen Meldebehörde (mit Pässen und Heiratsurkunde) und melden den GEMEINSAMEN Wohnsitz an. Dann vereinbaren Sie mit der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Termin zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG. GANZ WICHTIG ist, dass Sie diesen Termin innerhalb des 3-Monats-Zeitraums nach der ersten Einreise erhalten. Die Ausländerbehörde wird dann die Heiratsurkunde prüfen. Sie müssen außerdem Ihre Pässe mitnehmen. Außerdem das Zeugnis mit dem Sprachnachweis Ihrer Freundin, da diese Deutsche Sprachkenntnisse vorweisen muss. Zudem die Meldebescheinigung.

Die Rechtsgrundlage für die Beantragung / Erteilung der Aufenthaltserlaubnis IN DEUTSCHLAND ist § 39 Nr. 3 AufenthV (Aufenthaltsverordnung). Da die Heirat erst in Deutschland erfolgt ist, liegen alle Voraussetzungen vor. Diese Rechtsgrundlage kennt jeder halbwegs kompetente Mitarbeiter der Ausländerbehörde. Sollte es Probleme geben, weisen Sie auf diese Vorschrift hin, ggf. wenden Sie sich an den Vorgesetzten.

EINE AUSREISE IHRER VERLOBTEN IST NICHT ERFORDERLICH!!!


5. Ihre 4. Frage sollte sich nach meinen Ausführungen erledigt haben. Wenn nicht, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit.

6. Ich habe von dem System (www.frag-einen-anwalt) die Information bekommen, dass Sie aus NRW kommen. Ich bin deshalb bei meiner Antwort davon ausgegangen, dass Sie und Ihre Ehefrau auch in NRW leben möchten und deshalb eine Ausländerbehörde in NRW zuständig ist. Der Wohnort (NRW) ist in Ihrem Fall wichtig, vor allem wenn Sie in Dänemark heiraten wollten. Das von mir beschriebene Vorgehen ist hier vom Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 21.12.2007 – 18 B 1535/07) abgedeckt und bestätigt (die Entscheidung betraf hier die Einreise mittels Schengenvisum, gilt aber erstrecht, wenn bei Einreise kein Visum notwendig ist).

Ich werde Ihnen per E-Mail auch noch einen Erlass des Innenministeriums NRW übersenden, der sich in erster Linie mit dem „Parallelfall“ Heirat mit Schengenvisum in Deutschland oder Dänemark beschäftigt. Der Erlass wendet sich auch an alle Ausländerbehörden in NRW. Für Sie wichtig ist insbesondere Seite 6 Punkt 2 der Verordnung.

Falls Sie wider Erwarten nicht aus NRW kommen, teilen Sie mir dies bitte kurz mit.



7.Aus der Verordnung können Sie auch noch interessante Ausführungen zu dem Problem entnehmen, das entstehen kann, wenn Ihre Verlobte kurz vor Ablauf des 3-monatigen visumsfreien Aufenthalts noch nicht die notwendigen Sprachkenntnisse nachweisen kann.


Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte. Sie können selbstverständlich jederzeit noch eine kostenlose Nachfrage stellen.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt

Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin

Tel: 030 / 397 492 57
Fax: 030 / 397 492 79

kontakt@kanzlei-cziersky.de
www.kanzlei-cziersky.de



Nachfrage vom Fragesteller 26.10.2008 | 21:44

vielen Dank Herr Rechtsanwalt,
mit Ihren Ausführungen haben sie mir bzw uns schon sehr weitergeholfen auch die Verordnung ist weitestgehend verständlich jedoch liest man immer das Wort "Ermessen" und so ist man wohl weiterhin der Willkür der ABH Beamten ausgesetzt!
Ich bin so skeptisch weil ich schon von anderen gehört habe das es diesbezüglich massive Probleme gab und auch trotz Heirat mit Schengenvisum darauf bestanden wurde das zwecks Beantragung eines FZF Visums ausgereist werden musste,soviel dazu!

Also ich stamme und lebe in NRW so das diese Verordnung sich wohl positiv auf unser Vorhaben auswirken wird?!

Verstehe ich sie dahingegend richtig das der Sprachtest nicht zwingend bei einer Erteilung einer AE sofort erforderlich ist sondern nachgereicht werden kann wenn nachgewiesen werden kann das man sich in der sagen wir mal Ausbildung befindet?!

Zum Schengen Visum. Die ABH meint das es nicht ausreichen würde einfach mit einem Einreisestempel einzureisen soll heissen ein SchengenVisum sei auch zu beantragen!

ZITAT: [quote]Die einzige Erklärung wäre die, dass die Ausländerbehörde bei der Auskunftserteilung nicht wusste, dass Ihre Verlobte aus Brasilien kommt. Die Tatsache, dass Brasilianerinnen ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier bis zu 3 Monaten aufhalten können, ist jedenfalls ganz eindeutig und unzweifelhaft.[/quote]

Die ABH war davon in Kenntnis gesetzt das es sich hier um eine Brasilianerin handelt desweiteren wurde geäussert das es im Ermessen der Botschaft läge wie lange ein Visum,auch ein Schengen-Visum ausgestellt wird,also es kann 90 Tage dauern,muss es aber nicht.
Ich gehe jetzt einfach mal davon aus das ich es mit einer wenig kompetenten Sachbearbeiterin bei der ABH zu tun hatte und berufe mich fortan auf die Verordnung (Nochmals vielen Dank dafür).

ich bedanke mich für Ihre klaren und Aussagekräftigen Ausführungen
und wünsche auch Ihnen noch einen angenhemen Abend.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.10.2008 | 22:10

Sehr geehrter Fragesteller,

ich freue mich, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte. Da Sie in NRW leben, gilt die Verordnung, was sich nur positiv auf die Einreise / Heirat Ihrer Freundin auswirkt!

Wenn Sie von Fällen gehört haben, in denen es mit einem Schengen-Visum und anschließender Heirat in Deutschland Probleme gegeben hat, dann kann ich dies nur bestätigen. Es besteht aber rechtlich ein Unterschied, ob Ihre Verlobte OHNE Visum einreisen darf oder für einen Kurz-Aufenthalt ein Schengen-Visum benötigt. Beide „Fälle“ sind deshalb nicht vergleichbar.

Wenn also Ihre Freundin ein Schengen-Visum bräuchte, würde ich wohl eher dazu raten, bei der Deutschen Botschaft ein Visum zum Ehegattennachzug zu beantragen. Denn die rechtlichen Probleme, die entstehen können, wenn eine Einreise mit einem Schengen-Visum erfolgt, sind noch nicht abschließend geklärt. Hier stellt sich auch insbesondere das Problem, dass bei der Beantragung des Schengen-Visums Angaben zum Reisezweck gemacht werden müssen. Wenn dann hinterher in Deutschland geheiratet wird, kann es bei Falschangaben im Visumsantrag durchaus Probleme geben.

DESHALB ZUSAMMENFASSEND: Die Fälle der Einreise ohne Visum (Ihr Fall) und der Einreise mit einen notwendigen Schengenvisum können rechtlich durchaus unterschiedliche Folgen haben!

Die Angaben Ihrer Ausländerbehörde zur Einreise mittels Schengen-Visums sind im Übrigen eindeutig falsch. Es reicht die Einreise nur mit dem Pass (und damit letztlich mit „Stempel“)!!! Vielleicht sind Sie hier auch nur an eine noch unerfahrene Mitarbeiterin bei der Ausländerbehörde geraten?!

Zu den Sprachkenntnissen wollte ich Sie mit der Verordnung nicht „auf falsche Gedanken“ bringen: Ihre Freundin sollte unbedingt zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde die Sprachkenntnisse durch den bestandenen Test nachweisen können, sonst gibt es sehr wahrscheinlich größere Probleme!

In der Verordnung steht nämlich nur, dass auf eine Ausreise verzichtet werden KANN (ERMESSEN!!!), wenn mit dem Spracherwerb schon begonnen wurde und die notwendigen Kenntnisse bald vorliegen werden.

DESHALB MEINE BITTE: Ihre Verlobte sollte unbedingt die Sprachkenntnisse beim Gang zur Ausländerbehörde nachweisen können. Nur in Fällen, in denen dies aus welchen Gründen auch immer gescheitert ist (zum Beispiel, weil der Test in Deutschland nicht bestanden wurde), sollte man sich auf die Verordnung berufen!

Und zum Schluss noch eine kurze Anmerkung zum "Ermessen": Rechtlich bedeutet natürlich „Ermessen“ nicht gleich „Willkür“. Ermessensentscheidungen sind zum Beispiel auch gerichtlich nachprüfbar! Genauere Ausführungen dazu würden aber jetzt den Rahmen dieses Forums sprengen :-) .

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2008-10-27 | 09:46


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2008-10-27
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Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
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