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Frage geschrieben am 23.11.2011 11:07:43

Heiraten einer ausländischen Studentin die in Frankreich lebt

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 663
Hallo,
Ich: deutscher, berufstätig, lebe und arbeite in Deutschland.

Meine Verlobte: ausländerin, lebt und studiert in Frankreich und hat Aufenthaltserlaubnis für Studenten.

Wir möchten gerne heiraten und eine gemeinsame Wohnung an der Grenze führen, egal ob die Wohnung in Deutschland ist oder in Frankreich ist, aber ich möchte weiter in Deutschland arbeiten und Sie möchte weiter in Frankreich studieren.

Frage: Vorgehensweise zum Heiraten?
Was ist einfacher wo wir leben werden? Frankreich oder Deutschland?
Wo ist einfacher einen Heiratsantrag abzugeben?

Danke im Voraus


Antwort geschrieben am 23.11.2011 11:33:11
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Meiner Meinung nach sollten Sie die Frau in Deutschland heiraten. In Frankreich werden Sie Ehefähigkeitszeugnisse für beide benötigen, in Deutschland nur für die Frau.

Beide sollten beim Standesamt Ihres Wohnortes die Ehe anmelden. Es geht aber auch, wenn Sie mit Vollmacht der Frau die Ehe anmelden. Dort wird Ihnen die benötigten Unterlagen für die Frau genannt. Wenn Sie mir die Staatsangehörigkeit Ihrer Freundin über die Nachfragefunktion mitteilen, kann ich Ihnen eine Liste zukommen lassen.

Die Frau darf erst in Deutschland langfristig wohnen, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt ist. Diese sollte sie nach Heirat beantragen. Dies setzt allerdings voraus, dass beide in Deutschland wohnhaft sind.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2011 12:42:29

Danke für die schnelle Antwort,

meine Verlobte ist libanesin.

Braucht sie für die Aufenthaltserlaubnis Sprachkenntnisse? sie spricht französisch wie Muttersprache, arabisch und Englisch.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.11.2011 12:50:04

Hier die angekündigte Liste der Unterlagen:

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/oberlandesgerichte/bamberg/libanon.pdf

Ja, es muss den Nachweis erbracht werden, dass diese mindestens A1 Niveau Deutsch sprechen kann.

MfG
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