Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 794 weitere Antworten zum Thema Kindesunterhalt.
Guten Abend !
Ich habe eine Tochter aus erster Beziehung !
( 16 ,war nicht verheiratet )bezahle seither immer Unterhalt . Seit OKT.2011 habe ich mit meiner neuen Partnerin ebenfalls Nachwuchs.
Kindesunterhalt wurde neu berechnet ( auf mtl.334 Euro )Korekt ?
Nun ist die überlegeung ob wir Heiraten wollen .
Ich verdiene zur Zeit ca 1700 Euro mtl......zahle 334 Euro an die 16 jährige Tochter . Meine Lebensgefährdin bekommt momentan noch 1000 Euro Elterngeld , ab Oktober 0 Euro.
Würde sich was am Unterhalt ändern wenn wir Heiraten ? Wenn ja wieviel ?
Daten : Verdienst 1700 Netto
Tochter aus 1 Beziehung : momentan 334 Euro mtl
Oder ist es besser noch nicht zu Heiraten , bezgl Erziehungsunterhalt ?
Kann Vermögen meiner Freundinn Nachteilig sein ?
MFG
Antwort geschrieben am 03.02.2012 19:45:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Eheschließung wirkt sich unterhaltsrechtlich dahingehend aus, dass Sie auch Ihrer Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig werden, soweit sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als bedürftig anzusehen ist. Zwischen verschiedenen Unterhaltsberechtigten besteht jedoch ein Rangverhältnis: Gem. § 1609 Nr. 1 BGB stehen minderjährige Kinder an erster Stelle. Erst anschließend folgen Enternteile gemeinsamer Kinder und Ehegatten. Familienrechtlich ändert sich durch die Eheschließung also unmittelbar nichts am zu zahlenden Kindesunterhalt.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2012 19:57:58
Sehr geehrter Herr Liedtke !
Bitte beantworten sie mir doch noch die Fragen bezüglich der Unterhalts-Zahlen ?
Unterhaltszahlen korekt?
Wie sieht es aus wenn ich nicht heirate , und gegenüber meiner Freundin Erziehungs Unterhaltspflichtig bin .
MFG
Sehr geehrter Herr Liedtke !
Bitte beantworten sie mir doch noch die Fragen bezüglich der Unterhalts-Zahlen ?
Unterhaltszahlen korekt?
Wie sieht es aus wenn ich nicht heirate , und gegenüber meiner Freundin Erziehungs Unterhaltspflichtig bin .
MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2012 20:46:26
Sehr geehrter Fragesteller,
der Unterhalt für ein 16-jähriges Kind bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.700 € beläuft sich auf 356 €. Der Betrag von 334 € gilt für ein Einkommen bis 1.500 €. Vermutlich entspricht Ihre Angabe des Einkommens i.H.v. 1.700 € Ihrem Nettobetrag vor der unterhaltsrechtlichen Bereinigung. Sollten Sie Ausgaben von mehr als 200 € in Abzug bringen können, wäre der Unterhaltsbetrag korrekt.
Wie bereits ausgeführt wirkt sich der an Ihre Freundin bzw. Ehefrau zu zahlende Betrag nicht unmittelbar auf den Kindesunterhalt aus.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
der Unterhalt für ein 16-jähriges Kind bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.700 € beläuft sich auf 356 €. Der Betrag von 334 € gilt für ein Einkommen bis 1.500 €. Vermutlich entspricht Ihre Angabe des Einkommens i.H.v. 1.700 € Ihrem Nettobetrag vor der unterhaltsrechtlichen Bereinigung. Sollten Sie Ausgaben von mehr als 200 € in Abzug bringen können, wäre der Unterhaltsbetrag korrekt.
Wie bereits ausgeführt wirkt sich der an Ihre Freundin bzw. Ehefrau zu zahlende Betrag nicht unmittelbar auf den Kindesunterhalt aus.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
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