Frage geschrieben am 26.10.2008 17:04:34
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Heirat eines Mexikaners in Deutschland ohne Heiratsvisum
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3486Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
mein Freund (Mexikaner, wohnhaft in Mexiko) und ich (Deutsche, wohnhaft in NRW) beabsichtigen, im nächsten Jahr hier in Deutschland zu heiraten und dann auch hier zu leben.
Ich habe mich schon durch nahezu alle Foren gekämpft, die es zu ähnlichen Themen im Internet gibt, aber man kriegt immer wieder unterschiedliche Auskünfte.
Er war schon mehrfach für Kurzaufenthalte in Deutschland. Ein Visum für die Einreise benötigt er ja nicht, sofern der Aufenthalt nicht länger als 3 Monate beträgt.
Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass er ganz normal als Tourist hier einreisen kann und wir dann ohne Probleme innerhalb der 3 Monate hier heiraten können?
Mexiko gehört doch zu den Ländern des Anhangs II der EU-Verordnung und ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels würde entstehen, wenn wir hier heiraten, sprich er muß bewilligt werden?
Wie sieht es denn dann mit dem Nachweis des Deutsch-Tests aus, der nach dem neuen Gesetz vorgeschrieben ist???
Ein anderer User hatte diese Frage bzgl. "Heirat mit einer Chilenin" gestellt und ihm wurde geantwortet, dass dieser Test erst nach 3 Jahren bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis durchgeführt werden muss.
Heisst das in unserem konkreten Fall zusammenfassend, er kommt als Tourist nach Deutschland, wir können heiraten, gehen zur Ausländerbehörde,er bekommt problemlos einen Aufenthaltstitel und kann in Ruhe hier seinen Deutschkurs machen(was er auch unbedingt will!!!) ????? Oder könnte uns die Ausländerbehörde da Steine in den Weg legen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.10.2008 17:43:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 119
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auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können Sie in Deutschland heiraten.
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies stellt keine Ermessenvorschrift dar. Mithin hat die Behörde, sofern die Voraussetzungen vorliegen, keinen Ermessenspielraum und muss die Aufenthaltserlaubnis erteilen.
Gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Dies bedeutet, dass er bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis, mithin nach 3 Jahren, der Deutschtest nachzuweisen ist.
---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.10.2008 17:51:20
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
.. nur noch eine Frage, um sicher zu gehen. Für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis nach der Heirat müsste er dann noch keine Deutschkenntnisse nachweisen (weil hier immer alle von reden, daß dies eine Hürde darstellen kann), sondern erst, wenn er nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragt?
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
.. nur noch eine Frage, um sicher zu gehen. Für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis nach der Heirat müsste er dann noch keine Deutschkenntnisse nachweisen (weil hier immer alle von reden, daß dies eine Hürde darstellen kann), sondern erst, wenn er nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.10.2008 18:23:44
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Nachweis von Deutschkenntnissen ist keine Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 b) AufenthG ist ein Ausländer jedoch zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (...) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (...) nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Nachweis von Deutschkenntnissen ist keine Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 b) AufenthG ist ein Ausländer jedoch zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (...) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (...) nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.10.2008 17:24:31
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
erlauben Sie mir bitte den folgenden Hinweis zur Vervollständigung meiner Antwort:
§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenhtG sieht u.a. die entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor, welcher die Voraussetzung enthält, dass sich der ausländische Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Bitte verzeihen Sie diese Ungenauigkeit meinerseits, welche durch die Begrifflichkeit des "Deutsch-Tests" zustande kam.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
erlauben Sie mir bitte den folgenden Hinweis zur Vervollständigung meiner Antwort:
§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenhtG sieht u.a. die entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor, welcher die Voraussetzung enthält, dass sich der ausländische Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Bitte verzeihen Sie diese Ungenauigkeit meinerseits, welche durch die Begrifflichkeit des "Deutsch-Tests" zustande kam.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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