Frage geschrieben am 06.11.2007 11:53:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Heirat einer Chilenin in D ohne Heiratsvisum
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2424Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
meine Verlobte ist Chilenin und wir haben ein Heiratsvisum bei der Deutschen Botschaft in Chile gestellt. Unsere Unterlagen wurden vom Gericht und Standesamt in Deutschland geprüft und alles ist in Ordnung. Hochzeitstermin steht auch schon fest. Meine Verlobte muss nur noch den Deutsch-Test ablegen.
Jetzt habe ich in einem Forum erfahren, dass meine Verlobte überhaupt kein Heiratsvisum benötigt um mich hier in Deutschland zu heiraten und um danach eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, da Chile zu den Visafreien Staaten gehört.
Hier die Aussage die ich erhalten habe:
"§ 28 AufenthG Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen ...
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
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Für eine Ehegattin eines Deutschen besteht somit ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG ("ist zu erteilen")
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§ 39 AufenthV - Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn ...
3. er "Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist" und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.
Das in Anführungsstrichen hervorgehobene trifft auf Deine Partnerin zu. Chile gehört zu den Ländern des Anhangs II der EU - Verordnung (darauf hat sich das auswärtige Amt bezogen) und ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise würde enstehen, wenn ihr hier heiratet. (siehe dann wieder § 28 (1) Nr. 1 AufenthG )."
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Da wir in dieser hochsensiblen Angelegenheit auf Nummer sicher gehen wollen, würde ich gerne wissen, ob die oben genannte Aussage zutrifft, dass wir auch ohne Heiratsvisum heiraten können und sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen würde?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.11.2007 12:09:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
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ich bedanke mich für Ihre Frage, welche ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG ist, dass die Ehe bereits besteht. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, wo die Ehe geschlossen worden ist.
Gemäß Art. 1 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.539/2001 i.V.m. dem Anhang II gehört Chile tatsächlich nicht zu den visumspflichtigen Staaten, sofern der Aufenthalt maximal 3 Monate beträgt. Demzufolge kann Ihre Verlobte ohne Heiratsvisum einreisen und anschließend die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diesem Antrag ist dann auch stattzugeben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte. Gerne stehe ich Ihnen für eine Nachfrage zur Verfügung.
Im übrigen verbleibe ich mit den besten Wünschen für Sie beide,
mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.11.2007 12:41:29
Vielen Dank für Ihre Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen.
Noch eine Frage:
Muss meine Verlobte trotzdem noch den Nachweis des Deutsch-Tests erbringen, der nach dem neuen Gesetz vorgeschrieben ist?
Vielen Dank für Ihre Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen.
Noch eine Frage:
Muss meine Verlobte trotzdem noch den Nachweis des Deutsch-Tests erbringen, der nach dem neuen Gesetz vorgeschrieben ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.11.2007 12:53:52
Nein, den muss sie nicht durchführen. § 28 sieht ihn nach 3 Jahren nur vor, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis beantragt.
MfG
RA Jeremias Mameghani
Nein, den muss sie nicht durchführen. § 28 sieht ihn nach 3 Jahren nur vor, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis beantragt.
MfG
RA Jeremias Mameghani
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