ich heirate in Kürze meine Verlobte, eine ukrainische Staatsbürgerin. Wir werden allerdings erst in etwa vier bis sechs Monaten eine Wohnung gemeinsam beziehen, die ich bis dahin allein nutzen werde. Meine Verlobte hat momentan auch noch keine Aufenthaltserlaubnis, kein Visum, o.ä.
Ich nehme an, dass ich im Sinne des Familienunterhalts unterhaltspflichtig für meine Ehepartnerin bin. Des Weiteren läuft gegen mich eine Gehaltspfändung.
Meine Frage: Ab welchem Zeitpunkt erhöht sich der nicht-pfändbare Anteil meines Arbeitseinkommens?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 27.09.2011 17:36:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Sie sind Ihrer Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Eheschließung unterhaltspflichtig. Es kommt hierbei grundsätzlich nicht darauf an, ob Sie zusammen oder getrennt leben, da sich der Anspruch allein aus der Tatsache der Eheschließung und der damit entstehenden Unterhaltspflicht ergibt. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie den Unterhalt auch tatsächlich leisten. Wenn Sie einer Person unterhaltspflichtig sind, kann Ihr Einkommen ab einem Nettobetrag in Höhe von 1.429,99 Euro gepfändet werden.
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68
Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Deinzer direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

