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Frage geschrieben am 11.03.2011 16:25:58

Heirat Ausländerin m. Touristenvisum, was dann? (Bayern!)

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2004
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Ich möchte meine Verlobte aus einem Nicht-EU-Land heiraten. Drei Hindernisse stehen dem normalen Verfahren im Weg:
1. Unvorsichtigerweise habe ich vorschnell einen Billigflug für sie hierher gebucht, ohne zu ahnen, wie langsam bürokratische Mühlen mahlen.
2. Ob sie so rechtzeitig den Deutschkurs absolviert, dass es für die Beantragung eines Visums für anschließende Eheschließung reicht, ist momentan fraglich (Kurs endet etwas zu spät für die von der Botschaft genannten drei Monate für ein Visum zum Zweck anschließender Eheschließung)
3. Auf dem Papier bin ich - trotz im Prinzip genügend langer Trennung - noch verheiratet. Wie lange der Scheidungsprozess sich noch in die Länge zieht, ist momentan nicht genau absehbar.
Nun also meine Frage:
Meine Verlobte könnte natürlich mit einem Touristenvisum "pünktlich" mit unserem gebuchten Flug einreisen. Dann darf sie 90 Tage bleiben.
Falls ich bis dahin meine (rechtskräftige) Scheidung habe, darf ich sie dann in dieser Zeit heiraten? Oder hat mein Bundesland (Bayern) oder das Ausländerrecht da einen Vorbehalt?
Falls wir heiraten dürfen: Muss sie dann trotzdem nochmals heimfliegen, nur um ein dann passendes Visum zu erhalten? Kann man das Visum von hier aus beantragen und holt es nach Fertigstellung nur noch dort ab? Oder muss sie die drei Monate in ihrer Heimat bleiben, bis das Ehenachzugs-Visum genehmigt wurde?
Gibt es irgendeine alternative Möglichkeit (z.B. Visum für einen Sprachkurs, ist wahrscheinlich schwierig, da sie mit Kind(ern) einreist)?
Könnte die Stiefkind(er)adoption helfen?
MfG martin


Antwort geschrieben am 11.03.2011 17:29:23
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Wenn Ihre Verlobte das Besuchsvisum erhält, dürfen Sie sie während ihres Aufenthalts in Deutschland natürlich heiraten, wenn Sie rechtskräftig geschieden sind und alle notwendigen Papiere vorliegen. Kein Gesetz verbietet Ihnen dies. Die andere Frage ist aber, ob Ihre Verlobte anschließend sofort in Deutschland bleiben können wird. Es ist nach meiner Erfahrung regelmäßig so, dass sich die Ausländerbehörden hier querstellen mit der Begründung, dass der betreffende Ausländer doch offensichtlich von Anfang an vorgehabt habe, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, und somit im Verfahren um die Erlangung des Besuchsvisums falsche Angaben gemacht habe, was einen Ausweisungsgrund darstelle, womit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ehegattennachzugs in Deutschland ausscheide. Der Ausländer solle in sein Heimatland zurückkehren und dort bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum zwecks Familienzusammenführung beantragen. Es gibt eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.05.2009 in einem Eilverfahren, die diese Haltung vieler Ausländerämter als wohl rechtswidrig ablehnt. Das letzte Wort zu diesem Thema ist von den Gerichten aber noch nicht gesprochen, insbesondere gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu, so dass Sie sich darauf einstellen sollten, dass es insoweit Diskussionen mit der Ausländerbehörde geben kann, deren Ausgang ungewiss ist.

Zur "Entschärfung" dieser Problematik erteilen einige Ausländerbehörden sogenannte Vorabzustimmungen für das Visumsverfahren, welches der Ausländer im Heimatland nachholen soll, was dazu führt, dass das Visumsverfahren deutlich kürzer sein wird, weil die deutsche Auslandsvertretung die Zustimmung der Ausländerbehörde dann schon bei Abgabe des Visumsantrags vorliegen hat und den Visumsantrag nicht erst noch an die Ausländerbehörde zur Prüfung weiterleiten muss. Einen Anspruch hierauf gibt es allerdings nicht. Sie könnten sich mit der Ausländerbehörde insoweit allenfalls mit Verweis auf die oben genannte Entscheidung des Bayerischen VGH gütlich einigen.

Zunächst einmal müsste Ihre Verlobte ja überhaupt ein Visum für Deutschland zum von Ihnen geplanten Zeitpunkt erhalten, wie auch ihre Kinder. Ob sie ein Besuchsvisum oder ein Visum für einen Sprachkurs beantragt, die Entscheidung liegt stets im Ermessen der deutschen Auslandsvertretung, einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums hat sie nicht. Die Erteilung eines Visums zwecks Sprachkurs wird dabei für Ihre Verlobte vielleicht möglich sein, nicht aber für ihre Kinder, und Sie haben schon richtig erkannt, dass der Umstand, dass Ihre Verlobte mit den Kindern einreisen würde, der Erteilung eines solchen Visums an Ihre Verlobte entgegen stehen könnte, weil Zweifel an der Ernsthaftigkeit, einen Sprachkurs absolvieren zu wollen, bestehen könnten. Ich denke daher nicht, dass es überhaupt Sinn hat, ein Visum zwecks Sprachkurs zu beantragen. Andere Visa - zwecks Studiums oder dergleichen - werden für Ihre Verlobte und deren Kinder wohl gleichfalls nicht in Betracht kommen.

Sie können den Kindern Ihrer Verlobten prinzipiell die deutsche Staatsangehörigkeit und damit ein Recht, in Deutschland gemeinsam mit ihrer Mutter wohnhaft zu sein, verschaffen, indem Sie sie adoptieren. Die Adoption muss aber auch nach deutschem Recht wirksam sein und das wird in Ihrem Fall, wenn Sie nicht schon länger in familiärer Lebensgemeinschaft mit den Kindern leben, schwierig werden. Abgesehen hiervon möchte ich dringend davon abraten, eine Adoption zu betreiben, wenn Sie zu den Kindern noch keine Vater-Kind-Beziehung aufgebaut haben. Sie wie auch die Kinder könnten eine vorschnelle Adoption möglicherweise bereuen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung.


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