Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 72 weitere Antworten zum Thema Heirat.
Hallo,
Ich bin Studentin mit 400 Euro Job und habe vor kurzem geheiratet.
Mein Mann war lange arbeitslos und durch Einstellen seiner Ratenzahlungen haben sich mittlerweile zu hohe Schulden ergeben.
Der Gerichtsvollzieher ist inzwischen "Dauergast" bei uns und nach langem Überlegen und fehlgeschlagenem Ringen um Einigungen mit den Gläubigern haben wir uns jetzt dazu entschloßen, dass er vorerst wegen Zeitmangels die eidesstattliche Versicherung abgibt und dannach ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebt.
Er hat ein (-) in die Ehe eingebracht und auch ich habe außer Laptop (Rechnung auf meinen Namen vorhanden), Auto (Kaufvertrag ebensfalls vorhanden), I-Phone (Geschenk, o. Rechnung) und wertvollen Schmuck (Geschenke, ohne Beweis/Rechnung) kein nennenswertes Barvermögen.
Die Wohnungseinrichtung gehört zu großen Teilen ebenfalls mir (o. Rechnung) oder ist uns von meinen Eltern geliehen worden, ist aber nicht besonders wertvoll.
Meine Frage ist nun:
Wäre es in diesem Zusammenhang sinnvoll für mich nachträglich Gütertrennung zu vereinbaren?
(Wir sind darüber aufgeklärt worden, dass Lohn, Sparguthaben, Mietkaution u.s.w. nach einer eidesstattlichen Versicherung gepfändet werden, aber wie schaut es mit den beweglichen Sachen aus? Kann den mir persönlich sehr wichtigen Gegenständen (z.B. geschenkter Schmuck) was passieren? Darum geht es mir bei einer eventuellen Gütertrennung.)
Da ich hier zum ersten Mal frage, bin ich mir leider mit dem Preisniveau überhaut nicht sicher.
Ich bitte um einen kurzen Hinweis, wenn ich zu wenig geboten habe.
Vielen Dank!
Freundliche Grüße!
Antwort geschrieben am 19.01.2011 05:21:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sie leben mangels Ehevertrages derzeit in der Zugewinngemeinschaft, in der jeder Ehepartner sein Vermögen selber verwaltet, vgl. § 1364 BGB. Ihr Vermögen bleibt auch in der Zugewinngemeinschaft vom Vermögen Ihres Mannes getrennt, dies ergibt sich aus § 1363 Abs. 2 BGB.
Sie haften zudem nicht automatisch für Schulden Ihres Mannes aus der Zeit vor der Ehe. Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher auch nur in etwa vorhandene Vermögensgegenstände vollstrecken kann, die Ihrem Mann alleine gehören.
Da Sie Ihren Schmuck besitzen, gelten Sie aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 1006 BGB auch als Eigentümerin, was eine Vollstreckung des Gerichtsvollziehers für Schulden Ihres Mannes verhindert.
Aus vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten ist daher die Vereinbarung von Gütertrennung nicht unbedingt erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2011 06:01:06
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Aber Ihren letzten Absatz verstehe ich nicht ganz, weil der Gerichtsvollzieher sagt, dass § 1362 (I) (1) BGB die speziellere Norm ist und deshalb § 1006 BGB nicht greift. Stimmt das nicht? Tut mir leid, jetzt bin ich noch verwirrter...
Freundliuche Grüße
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Aber Ihren letzten Absatz verstehe ich nicht ganz, weil der Gerichtsvollzieher sagt, dass § 1362 (I) (1) BGB die speziellere Norm ist und deshalb § 1006 BGB nicht greift. Stimmt das nicht? Tut mir leid, jetzt bin ich noch verwirrter...
Freundliuche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2011 06:06:48
Der § 1362 BGB bezieht sich nicht auf solche Gegenstände, die erkennbar einer bestimmten Person gehören. Der Schmuck, um den es Ihnen geht, ist ein solcher persönlicher Gegenstand.
Mit freundlichen Grüßen
Der § 1362 BGB bezieht sich nicht auf solche Gegenstände, die erkennbar einer bestimmten Person gehören. Der Schmuck, um den es Ihnen geht, ist ein solcher persönlicher Gegenstand.
Mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Otto direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

