Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 17.02.2011 23:05:24

Heimliche Gerichtsabsprachen

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1078
Sehr geehrte Damen und Herren,

zu einem Kammertermin, bei dem ich als Kläger eine offene mehrmonatige Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen wollte, erfahre ich vom vorsitzenden Richter, dass Arbeitgeber einen Tag vor dem Termin mit dem Richter telefoniert hat.
Aus den Aussagen des Richters geht zum Termin hervor, dass er Arbeitgeber als freundlich einschätzt und ihn in der derzeitigen Situation, wo er nicht in der Lage ist, die Löhne zu zahlen, versteht.
Entsprechend ist auch die Rechtslage durch den Richter geklärt.

Meine Frage:
Darf der Beklagte sich mit dem Richter in Verbindung setzen, oder ist in so einem Fall von Befangenheit auszugehen und was kann ich tun? Denn bei näherem Betrachten dieser Situation kann ich ja offensichtlich jederzeit den zuständigen Richer anrufen und in wohlgeformten freundlichen Worten beeinflussen.

Dazu ist zu bemerken, dass ich mich zum Termin zu einem Vergleich habe beeinflussen lassen, der mir nun bei näherer Betrachtung unter dem oben genannten Aspekt zweifelhaft erscheint.

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 18.02.2011 00:16:48
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

In Ihrem Fall wäre ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 42 ff. ZPO) durchaus erfolgversprechend gewesen.

Die Frage muss jedoch offen bleiben, denn es gilt: Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO).

Durch Verhandlung und Vergleichsschluss haben Sie sich also leider die Möglichkeit genommen, den Befangenheitsantrag noch stellen zu können.

Es bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, den Vergleich anzufechten.

Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn auf Sie vom Gericht unzulässiger Druck ausgeübt wurde (§ 123 Abs. 1 BGB). Sie schreiben, dass Sie beeinflusst wurden. Es kommt also darauf an, wie die Verhandlung in Ihrem Fall genau abgelaufen ist. Erlaubt sind dem Gericht z. B. Hinweise auf ein vorhandenes Prozessrisiko. Eine Drohung ist erst dann anzunehmen, wenn die Verhandlungsführung den Eindruck erweckt, die Partei müsse sich zwingend der Autorität des Gerichts beugen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung ein Anfechtungsrecht unter der Voraussetzung bejaht, dass »der Kläger die Äußerungen des Vorsitzenden dahin verstehen musste, bei weiteren Bedenken gegen den Vergleich oder dessen Inhalt als „Störenfried" zu gelten und nicht erwarten zu können, mit seinem Anliegen noch Gehör zu finden und mit Sachargumenten durchzudringen. Das in Aussicht gestellte Übel war damit zum einen die Verlängerung der für den Kläger unerträglich gewordenen Situation im Gerichtssaal selber. Zum anderen musste der Kläger befürchten, bei endgültiger Verweigerung eines Vergleichsabschlusses kein unbefangenes, abgewogenes Urteil mehr erlangen zu können« (BAG, Urteil vom 12.5.2010 - 2 AZR 544/08, Rz. 38).

Ihrer Schilderung ist ein derart gravierender Verlauf nicht zu entnehmen, ich weise vorsorglich aber auf die Anfechtungsmöglichkeit hin.

Sollte ein Anfechtungsrecht zu bejahen sein, müsste unverzüglich die Anfechtung erklärt und die Fortführung des Verfahrens beantragt werden. Bei wirksamer Anfechtung fällt der Vergleich weg und der Prozess muss fortgesetzt werden. Sie könnten Ihren Klageantrag dann weiter verfolgen.

Am besten suchen Sie für eine eingehende Beratung einen Anwalt in Ihrer Nähe auf, der Sie ggfs. dann auch für den Fortgang des Prozesses vertreten kann.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Heimliche   Gerichtsabsprachen