mein Vater wird in absehbarer Zeit in ein Pflegeheim kommen wegen Demenz. Meine Eltern leben seit ca. 12 Jahren getrennt,sind aber nicht geschieden. Seine Rente ca. 1.200 € wird die Kosten nicht decken und das Sozialamt wird dann an meine Mutter herantreten. Wir wissen, dass ihr als Ehefrau ein Selbstbehalt von 1.200 € zusteht und mir 1.400 €. Da ihr Gehalt darunter liegt,muss sie somit ja nichts hinzuzahlen. Was ist aber mit ihrem schwer verdienten angesparten Sparvermögen (ca. 18.000 €). Sie arbeitet noch 1 1/2 Jahre mit Altersteilzeit und geht dann in Rente mit dann knapp 600€ (aus gesundheitlichen Gründen). Es gibt wohl eine "Richtlinie" die besagt, dass Privatvermögen bis ca. 70.000 € ohne Immobilien und ca. 25.000 € + Immobilie nicht belangt werden dürfen. Allerdings sei dies wohl nur eine Richtlinie und jedes Sozialamt händelt/bedient sich wie sie es wohl für richtig finden.Dies ist alles was meine Mutter an finanziellen Mitteln und sonstigem Vermögen besitzt.
Frage:
1. Kann/darf das Sozialamt dieses Angesparte oder einen Teil von meiner Mutter einfordern?
2. Was ist mit meinem angesparten kleinen Vermögen(ca. 8.000 €)das derzeit in einem Fond (kein spezieller Rentenfond!) angelegt ist?
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
-- Einsatz geändert am 16.09.2006 14:39:55
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Diese Antwort ist vom 27.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.10.2007 20:40:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander J. Boos
Langgasse 11, 55299 Nackenheim, Tel: 06135 / 70 66 829, Fax: 06135-7069904
Insolvenzrecht, Medienrecht, Sozialrecht, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 18
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Ihre Frage will ich unter Zugrundelegung Ihres Sachverhaltes wie folgt beantworten, wobei dies unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes lediglich einen ersten rechtlichen Überblick bieten kann:
Die von Ihnen geschilderte Problematik ist derzeit sehr aktuell. Insbesondere deshalb, als die von Ihnen dargestellten Einkommensverhältnisse Ihres Vaters und auch Ihrer Mutter nicht ausreichen werden, um die monatlichen Kosten eines Pflegeheims zu bestreiten.
Ihnen ist sicherlich auch bekannt, dass nunmehr vermehrt die Kinder zur Zahlung herangezogen werden. Allerdings zielt Ihre Frage hierauf nicht ab.
In der Tat tritt in solchen Fällen zunächst das Amt für die fehlenden Kosten ein, im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gehen dann die Unterhaltsansprüche gegen Verwandte auf die Behörde über, die dann hartnäckig versuchen wird, die Ansprüche auch durchzusetzen.
Vorab wird ihnen auch ein Fragebogen übersandt werden, in dem die Verwandten Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß angeben müssen.
Vielfach wird auch versucht, durch Schenkungen das Vermögen einem Zugriff des Amtes zu entziehen, wobei dieser Weg aufgrund Anfechtungsmöglichkeiten nur selten erfolgversprechend ist.
Was die von Ihnen angesprochenen Freibeträge angeht, ist gerade dieses Thema höchst umstritten und in keinster Weise geklärt. Richtlinien existieren zwar, sind aber keinesfalls bindend für die Ämter.
Was schlichtes Barvermögen angeht, wurde der Begriff des sog. Notgroschens kreiert. Zunächst dürfte unstreitig sein, dass ein selbstgenutztes Haus geschützt ist. Was Barvermögen angeht, schwanken die Ämter bei Freibeträgen zwischen 20.000 EUR und teilweise sogar 80.000 EUR.
Das OLG Karlsruhe hatte einen Betrag in Höhe von 18.000 EUR gewährt, der BGH sogar in einer Einzelfallentscheidung wesentlich mehr, wobei diese Beträge als Altervorsorge eingestuft wurden.
Auskunft über die genaue Handhabe kann Ihnen leider nur das Amt selber oder ein versierter Kollege vor Ort geben, der die örtlichen Gepflogenheiten kennt.
Bei einem Betrag in Höhe von 18.000 EUR ist aber in aller Regel von einem Schutz auszugehen, zumal auch stets ein Anteil für die Altersvorsorge, gerade bei niedriger zu erwartender Rente, anzusetzen ist.
Selbiges gilt natürlich auch für die Kapitalanlage in einem Fonds in Ihrem Fall. Bei Kindern ist die Rechtslage aber dahingehend, dass diese nur herangezogen werden, wenn die vorrangig unterhaltsverpflichteten nicht herangezogen werden können.
Nach meiner rechtlichen Bewertung sollte daher das gesamte Vermögen von Ihnen und Ihrer Mutter derzeit geschützt sein, wenn das Amt entsprechend harte Gepflogenheiten hat, wäre allenfalls die teilweise Inanspruchnahme vorstellbar, wobei im Rahmen der gerichtlichen Klärung speziell aufgrund der Umstrittenheit dieser gegenwärtig hoch diskutierten Rechtsfragen doch recht gute Chancen bestehen, sich gegen eine Inanspruchnahme zu wehren.
Für Nachfragen stehe ich Ihnen natürlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Alexander J. Boos
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