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Diese Antwort ist vom 14.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.05.2008 18:56:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ich verstehe Sie dahingehend, dass Ihnen die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz erteilt worden ist.
Der HP für Psychotherapie hat ausschließlich die Erlaubnis zur Heilkunde in der Psychotherapie.
Aus den Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 14.02.1997 (StAnz. 10/1997 S. 813) unter Berücksichtigung der Änderung vom 15.12.2000 ergeben sich nachfolgende Befugnisse bzw. Pflichten.
1. Wer die Heilkunde ohne Ärztin oder Arzt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HPG) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HPG).
2. Die Berufsausübung ist eingeschränkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind insbesondere nicht befugt,
2.1 Geburtshilfe zu leisten (§ 4 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I S. 512, 521),
2.2 Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane sowie ihre Behandlung vorzunehmen (§ 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23.07.1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.08.1994 (BGBl. I S. 1963, 1983),
2.3 meldepflichtige übertragbare Krankheiten zu behandeln (§ 30 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen-Bundes-Seuchengesetz in der Fassung vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2262, bereinigt BGBl. I 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.1995 (BGBl. I S. 746),
2.4 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen (§§ 48, 49 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 3018),
2.5 Betäubungsmittel zu verordnen (Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln in der Fassung vom 16.09.1993 (BGBl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1416).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
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Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.05.2008 22:32:29
Darf der Amtsarzt es dann überhaupt an o.g. Fragen zu Infektionskrankheiten (insbes. Geschlechtskrankheiten) und am Wissen, dass Impfschäden gemeldet werden müssen festmachen, ob die mündliche Prüfung bestanden ist oder nicht? Denn ohne fundiertes medizinisches Wissen (was ich ja beim psychotherapeutischen HP nicht habe) kann ich diese Krankheiten ja nicht diagnostizieren. Besagter Amtsarzt legt nämlich Wert darauf, sich speziell mit dem Infektionsschutzgesetz genauestens auszukennen. Deshalb habe ich die Prüfung nicht bestanden.
Darf der Amtsarzt es dann überhaupt an o.g. Fragen zu Infektionskrankheiten (insbes. Geschlechtskrankheiten) und am Wissen, dass Impfschäden gemeldet werden müssen festmachen, ob die mündliche Prüfung bestanden ist oder nicht? Denn ohne fundiertes medizinisches Wissen (was ich ja beim psychotherapeutischen HP nicht habe) kann ich diese Krankheiten ja nicht diagnostizieren. Besagter Amtsarzt legt nämlich Wert darauf, sich speziell mit dem Infektionsschutzgesetz genauestens auszukennen. Deshalb habe ich die Prüfung nicht bestanden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.05.2008 20:41:49
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der schriftliche Teil der Überprüfung soll sich nach den Richtlinien auf folgende Sachgebiete erstrecken:
Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der degenerativen Erkrankungen, Deutung grundlegender Laborwerte, Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen, Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender Zustände und Notfälle, Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der Heilkundeausübung ohne Bestallung.
Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich außer auf die oben genannten Sachgebiete auf die Technik der Anamneseerhebung und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung, diagnostische Verfahrensweisen, Injektionstechniken. Die mündliche Überprüfung soll sich insbesondere auch auf die Sachgebiete erstrecken, bei der die zu überprüfende Person im schriftlichen Teil gravierende Wissenslücken oder Fehlvorstellungen offenbart hat.
Da Sie zumindest die hohe Hürde der schriftlichen Prüfung mit einer Bestehensquote von 75 v.H. genommen haben, rege ich an, dass Sie Entscheidung letztlich durch einen Kollegen unter dem Gesichtspuntk der Erfolgsaussichten prüfen lassen sollten.
Das Bestehen der mündlichen Prüfung allein an Fragen zu Infektionskrankheiten festzumachen, dürfte nur dann zulässig sein, wenn Sie im schriftlichen Teil in diesem Bereich gravierende Wissenslücken gezeigt haben.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der schriftliche Teil der Überprüfung soll sich nach den Richtlinien auf folgende Sachgebiete erstrecken:
Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der degenerativen Erkrankungen, Deutung grundlegender Laborwerte, Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen, Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender Zustände und Notfälle, Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der Heilkundeausübung ohne Bestallung.
Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich außer auf die oben genannten Sachgebiete auf die Technik der Anamneseerhebung und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung, diagnostische Verfahrensweisen, Injektionstechniken. Die mündliche Überprüfung soll sich insbesondere auch auf die Sachgebiete erstrecken, bei der die zu überprüfende Person im schriftlichen Teil gravierende Wissenslücken oder Fehlvorstellungen offenbart hat.
Da Sie zumindest die hohe Hürde der schriftlichen Prüfung mit einer Bestehensquote von 75 v.H. genommen haben, rege ich an, dass Sie Entscheidung letztlich durch einen Kollegen unter dem Gesichtspuntk der Erfolgsaussichten prüfen lassen sollten.
Das Bestehen der mündlichen Prüfung allein an Fragen zu Infektionskrankheiten festzumachen, dürfte nur dann zulässig sein, wenn Sie im schriftlichen Teil in diesem Bereich gravierende Wissenslücken gezeigt haben.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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