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Frage geschrieben am 14.10.2009 10:54:08

Heilpraktiker will keine Rechnung ausstellen

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1891
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

es wäre schön, wenn die Antwort von jemandem käme, den ich ggf. auch später mit einem Brief in der Sache beauftragen könnte.

Zwei Mal war ich für eine homöopathische Behandlung bei einem Heilpraktiker (kein approb. Arzt), und zwar im August zur Erstanamnese, Ende September zu einer Folgekonsultation. Die Kosten wurden vorher vereinbart. Eine Folgekonsultation sollte je nach Aufwand 35 bis 58 € kosten, Mindestdauer ca. eine halbe Stunde. Bei mir dauerte sie eine halbe Stunde.
Die Untersuchung in der Folgekonsultation bestand in der ausführlichen Befragung zu Wirkungen der Arznei, die ich seit der Erstanamnese eingenommen hatte. Nachdem ich alle Fragen beantwortet hatte und die Befragung abgeschlossen war, kam es zu Differenzen über die künftige Behandlung. Daher sind wir übereingekommen, den Behandlungsauftrag zu beenden.
Per E-Mail (Ende September) hat dann der Heilpraktiker lapidar mitgeteilt, die Folgekonsultation nicht in Rechnung zu stellen. Per E-Mail (ebenfalls Ende September) habe ich dennoch eine ordnungsgemäße Liquidation gewünscht. Bisher erhielt ich keine Antwort.
Auch warte ich seither vergeblich auf die Rücksendung dreier Fotos von mir, die ich für die Erstanamnese abgeben musste. Der Heilpraktiker hatte mir die Rücksendung in seiner E-Mail zugesagt.

Vor diesem Hintergrund zunächst zwei Fragen:

1) Darf der Heilpraktiker die Rechnung für die absolvierte Folgekonsultation verweigern?

2) Sollten die Fotos bei mir nicht eintreffen und sollte der Heilpraktiker behaupten, sie abgeschickt zu haben, hätte ich da noch eine Handhabe?

Eine dritte Frage richtet sich auf unverlangt per E-Mail zugeschickte Werbung des Heilpraktikers für sein Schulungsinstitut, das er gleichzeitig betreibt. Schon nach meiner ersten E-Mail, die ich an ihn im Zusammenhang mit der Behandlung schickte, bekam ich unverlangt seine kommerzielle E-Werbung, d. h. die Newsletter seines Schulungsinstituts mit kostenpflichtigen Angeboten, u. a. für die Ausbildung zum Therapeuten. Stellt die unverlangte Zusendung der Werbung einen Verstoß dar – und wenn, gegen was, und wo ließe sich der Vorgang dann melden?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.10.2009 12:23:22
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


1. Eine Pflicht zur Rechnungsstellung ist im deutschen Zivilrecht nicht ausdrücklich geregelt. Lediglich gegenüber dem Finanzamt hat ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer gem. § 14 UStG die Pflicht eine ordnungsgemäße Rechnungen zu erstellen und vorzulegen. Diese Pflicht besteht aber nicht gegenüber Ihnen.

Die Pflicht Ihnen gegenüber eine Rechnung zu erstellen ist eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht, die immer dann besteht, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt einer Rechnung haben. Dieses Interesse kann darin liegen, dass Sie die Rechnung zur Einreichung bei einer Krankenkasse benötigen oder ähnliches.

Aus § 368 BGB ergibt sich jedoch die Pflicht des Heilbehandlers bei Erhalt Ihrer Geldzahlung darüber eine Quittung auszustellen.

2. Aus dem zwischen Ihnen und dem Heilpraktiker geschlossenen Vertrag ergibt sich sodann auch die Pflicht nach Abschluss der Behandlung alle ausgetauschten Unterlagen – wie eben auch die Fotos – zurück zu gewähren.

Dass der Heilpraktiker dies auch durch Rücksendung der Fotos getan hat, dafür ist er im Zweifel auch beweispflichtig.
Diesen Beweis könnte er bei Versendung der Fotos nur dann erbringen, wenn er einen Nachweis für die Versendung vorlegt. Dies könnte etwa der Rückschein bei einem Einschreiben mit Rückschein sein.

Anders lässt sich die Versendung im Zweifel gar nicht nachweisen.

Nur wenn der Heilpraktiker nun behauptet, dass er die Fotos bereits versendet hat, kann er im Grunde die Versendung auch nicht wiederholen. Sodann ist ihm die die „nochmalige Versendung" unmöglich und er braucht Ihrer Aufforderung gem. § 275 BGB nicht noch einmal nachkommen. Sodann könnten Sie nach den zivilrechtlichen Vorschriften lediglich Schadensersatz verlangen. Aber worin sollte hier der Schaden bestehen? Der Schaden kann nur in dem Preis für die Erstellung neuer Fotos liegen, de Sie nun von sich machen müssten.
Dies ist aber sicher nicht die Handhabe, auf die Sie es abgesehen haben. Andere Möglichkeiten bestehen aber nicht.


3. Was die ungewünschte E-Mail-Werbung angeht, so gibt es diesbezüglich einen Abwehranspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach stellt es eine nicht hinzunehmende Belästigung dar, wenn ein Marktteilnehmer einem Verbraucher E-Mail-Werbung schickt, obwohl der Verbraucher dies nicht gewünscht hat.
Gegen dieses Verhalten können Sie sich durch eine Abmahnung gegen den Heilpraktiker zur Wehr setzen.
Auch eine Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht wäre denkbar.
Die Rechtslage ist diesbezüglich klar. Haben Sie nicht zuvor die Einwilligung für die Zusendung der Werbung abgegeben, so ist dies nicht erlaubt.




An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2009 23:15:14

Sehr geehrter Herr Drewelow,

vielen Dank für Ihre freundliche Bearbeitung meines Anliegens.

Möglicherweise hat sich bei Frage 1 ein sprachliches Missverständnis eingeschlichen. Es ist nicht etwa so, dass der Heilpraktiker von mir eine Geldzahlung erhalten hätte (z. B. bar vor Ort), für die er mir keinen Beleg geben möchte. Vielmehr ist es so, dass der Heilpraktiker, anders als vorher vertraglich vereinbart, im Nachhinein für die absolvierte Konsultation von mir nicht bezahlt werden will (und daher auch keine Rechnung schickt). Ich lege aber größten Wert darauf, die abgeleistete Konsultation vertragsgemäß zu bezahlen, da ich mich von dem Heilpraktiker nicht in seine Schuld setzen lassen will.
Daher hier nochmals meine Frage, nun treffender formuliert: Darf der Heilpraktiker mir die vereinbarte Bezahlung für die absolvierte Konsultation verweigern? Habe ich nicht das Recht, eine vertraglich vereinbarte Bezahlung auch tätigen zu können?

Zur zweiten Frage: Verstehe ich Sie richtig, dass ich nicht nur Anspruch auf die Fotos habe, sondern auf „alle ausgetauschten Unterlagen", also auf sämtliche Papiere und Dokumentationen, die der Heilpraktiker von mir auf Nachfrage bekommen hat?

Zur dritten Frage: Könnte ich mich wegen einer Abmahnung ggf. an Sie wenden? Und spielt es eine Rolle, dass ich der Belästigung nicht sofort Einhalt geboten habe? Schließlich wollte ich die anstehende Behandlung nicht gefährden.

Für die nochmalige Mühe einer kurzen Stellungnahme danke ich Ihnen sehr.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.10.2009 10:20:53

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Fallkonstellation stellt einen sehr seltenen Fall dar.

In dem zwischen Ihnen und dem Heilpraktiker geschlossenen Heilbehandlungsvertrag wurde durch schlüssiges Handeln oder auch ausdrücklich eine gewisse Geldleistung für die Erbringung vereinbart.

Den Behandler trifft sodann auch die Pflicht dieses Geld anzunehmen. Tut er das nicht, so befindet er sich im sogenannten Annahmeverzug/Gläubigerverzug mit der Geldleistung gem. § 293 BGB.
Die Annahme des Geldes ist jedoch keine Hauptleistungspflicht aus dem zwischen Ihnen geschlossenen Vertrag - die Pflicht besteht eben nur in der Zahlung des Geldes.
Die Nicht-Annahme des Geldes wird daher nur als Obliegenheitsverletzung angesehen.
Das führt aber auch dazu, dass Sie Ihr Begehren auf Annahme des Geldes nicht gerichtlich durchsetzten können.
Sie können den Praktiker daher nur zur Annahme des Geldes auffordern und/oder das Geld an einem geeigneten Ort gem. § 372 BGB hinterlegen. Dann haben Sie Ihre Schuld erfüllt. Eine andere Handhabe haben SIe leider nicht.

Im Rahmen der zweiten Frage trifft es zu, dass nach der Behandlung alle ausgetauschten Unterlagen herausgegeben werden müssen.

Wegen der Abmahnung können Sie sich gern an mich wenden - unsere Kanzlei verfügt diesbezüglich über ausgereifte Erfahrungen.

mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Heilpraktiker will keine Rechnung ausstellen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-10-16
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Bewertung: Fragesteller
Herr RA Drewelow hat mein Anliegen in jeder Hinsicht vorbildlich behandelt. Die Logik der Spielräume, die ich habe, wurde klar und schlüßig aufgezeigt. Mit diesem soliden Hintergrundwissen kann ich nun das Problem taktisch überlegener angehen. Der sprachliche Ausdruck war präzise und sachlich, der Grundton aber nicht kalt. Die Ausführlichkeit hatte das richtige, aufs Erforderliche zugeschnittene Maß. Besonders geschätzt habe ich, dass selbstredend erkannt und angemerkt wurde, was juristisch zwar denkbar ist, ich aber sicher nicht anstrebe („Dies ist aber sicher nicht die Handhabe, auf die Sie es abgesehen haben.“). Da fühlt man sich als Person wahrgenommen und verstanden. Die im Zusammenhang mit der Abmahnung gestellte Nachfrage, ob es eine Rolle spielt, der Belästigung nicht sofort Einhalt geboten zu haben, blieb zwar offen, aber die Grenzen der Nachfragefunktion waren da wohl überschritten. Sollte ich eine Abmahnung erwägen, werde ich den Punkt gerne als eigene Frage neu einstelle


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