Frage geschrieben am 11.03.2010 11:52:13
Hehlerware Ebay-auktion
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1490in 2006 habe ich uber eBay ein Kuchengerät erworben als B-Ware oder gebraucht,dafür +- 200€ bezahlt bei einen Anbieter mit 100 % positif Bewertung.
Heute 10 märz 2010 bekomme ich ein Einschreiben uber diesen Kauf:
Es sollte sich um Hehlerware handeln,wobei der Ebay-verkaufer Angestellt in ein Kuchenberieb dass Gerät gestolen haben soll bei sein Arbeitgeber und dafür verureilt ist bei Gericht in 2009.
Der Betrieb beruft sich nun auf § 985 BGB,behauptet der Handels -wert wäre +- 900€ und verlangt von mir 430€.
Auf eBay findet man diese Geräte schon ab 250€.
Ich bin Wohnhaft in Belgien,und es erscheint mir unrealistisch,gerne hätte ich hieruber juridische Aufklärung.
Ich kan dass Einschreiben mailen,geben Sie mir bitte Ihre Email dafür,
besten Dank im voraus,
Antwort geschrieben am 11.03.2010 12:21:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn sich die Firma auf § 985 BGB beruft, macht sie einen Herausgabeanspruch geltend. Nach § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat.
Soweit hier die Firma noch Eigentümer des Gerätes ist und Sie unberechtigter Besitzer wären, kann das Gerät auch herausverlangt werden.
Dazu ist aber schonmal fraglich, ob die Firma nicht das Eigentum an dem Gerät durch Ihren (hoffentlich) gutgläubigen Erwerb verloren hat.
Wenn dem so wäre, wäre schon die Eigentumslage nicht gegeben und der Herausgabeanspruch besteht nicht.
Hier steht aber schon § 935 BGB entgegen. Danach kann an einer gestohlenen Sache kein gutgläubiger Erwerb erfolgen. Daher sind Sie auch nicht Eigentümer des Gerätes geworden.
Der Herausgabeanspruch besteht insoweit also.
Weiterhin ist dann aber fraglich, ob Sie nicht berechtigter Besitzer sind.
Das muss aber auch abgelehnt werden, da aufgrund des vorangegangen Diebstahls der Ware kein wirksamer Kaufvertrag vorliegt.
Die Voraussetzungen zur Herausgabe nach § 985 BGB liegen also vor. Die Firma ist weiterhin Eigentümer geblieben und Sie haben kein Recht zum Besitz.
Daher kann die Firma auch einen Herausgabeanspruch geltend machen.
Der angebotene Zahlbetrag stellt sicher nur ein Angebot dar, dass Sie die Ware finanziell ausgleichen und dann behalten dürfen. Dann wäre aber noch nachzuweisen, wieviel das Gerät tatsächlich wert ist.
Hier sollten Sie die Gegenseite also kontaktieren und sich insoweit überlegen, ob Sie die Ware zurückgeben oder den Ausgleichsbetrag zahlen.
Strafrechtlich steht hier nichts zu befürchten. Der Kauf von Diebesgut auf eBay wird nicht bestraft, wenn dem Käufer nicht bekannt ist, dass es sich um gestohlene Ware handelt. Auch ein besonders niedriger Preis ist kein Hinweis für gestohlene Ware. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.03.2010 13:46:51
Guten Tag Herr Schwerin,
ich habe gerade nochmal mit der 123-Beratung gesprochen,irrtumlicherweise habe ich Streitwert mit Einsatzwert verweckselt und 200,€ eingegeben,also hiermit möchte ich dass Korrigieren und den Einsatz auf 20,€ festsetzen,ich hoffe auf Ihrem Verständnis,
mit freundlichen Gruesse,
Arnold Franke
Guten Tag Herr Schwerin,
ich habe gerade nochmal mit der 123-Beratung gesprochen,irrtumlicherweise habe ich Streitwert mit Einsatzwert verweckselt und 200,€ eingegeben,also hiermit möchte ich dass Korrigieren und den Einsatz auf 20,€ festsetzen,ich hoffe auf Ihrem Verständnis,
mit freundlichen Gruesse,
Arnold Franke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2010 13:53:54
Sehr geehrter Fragesteller,
das Problem wird mit dem Team von QNC geklärt.
Wir werden uns hier sicher einig.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
das Problem wird mit dem Team von QNC geklärt.
Wir werden uns hier sicher einig.
Mit freundlichen Grüßen
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