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Heckenhöhe in Bayern


13.08.2010 21:02 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Guten Tag,

folgender Fall:

Wir haben seit 1983 eine Fichtenhecke (0,50m vom Nachbarsgrund entfernt). Die Hecke hat schätzungsweise 1990 schon die 2,0m überschritten. Anhand von Photos ist belegbar, dass z.B. 1998 die Höhe der Hecke ca. 2,50m war und 2006 ca. 2,70m. Den Nachbar hat die Höhe >2,0m nie gestört. Seit 2008 haben wir einen neuen Nachbarn der jetzt (2010) verlangt die Hecke auf 2,0m zu schneiden. Würden wir dies machen würde die Hecke eingehen. Aktuelle Höhe ist nach geplantem Schneiden der Hecke in diesem Monat ca. 2,80m. Die Hecke wird alle 2 Jahre geschnitten und wächst demenstprechend je Schnitt ca. 5cm.

Gehe ich richtig in der Annahme dass in diesem Fall die Verjährungsfrist nach Art.52 Abs.1 in Kraft tritt?

Wenn dies der Fall ist, wie hoch darf die Hecke dann in Zukunft werden?

Vielen Dank im Voraus

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Bayern Heckenhöhe
13.08.2010 | 22:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ja, Art. 52 ist hier einschlägig. Die Verjährungsfrist beträgt hier 5 Jahre und ist für den neuen Eigentümer aber noch nicht abgelaufen, weil der neue Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen erst in 2010 Kenntnis erlangt hat.

Vor diesem Hintergrund ist hat der Nachbar Ihnen gegenüber einen Anspruch darauf, dass die Hecke auf eine Höhe von 2 m zurückgeschnitten wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller 13.08.2010 | 23:06

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe nur nicht warum die Verjährungsfrist erst ab 2010 zählt und nicht ab z.B. 1990 weil zu dieser Zeit die Hecke ja auch schon über 2,0m war. Der neue Eigentümer hat sich beim vorigen Besitzer erkundigt und dieser hat ihm gesagt dass die Heck schon seit Jahren über 2,0m war und dies aber niemanden gestört hat.

Fängt die Verjährungsfrist mit jedem Eingentümerwechsel von vorne an? Ich war der Meinung diese fängt bereits zum Zeitpunkt des Voreigentümers an?



Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.08.2010 | 23:25

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Art. 52 Abs. 1 lautet wie folgt:

(1) ... Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist, und

2. der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Kenntnis im Sinne der Ziffer 2 hat der neue Eigentümer in 2010 erlangt. Die Verjährung ist insoweit noch nicht eingetreten.




Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

www.kanzlei-roth.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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