Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Hecke.
Vor 10 Jahren haben wir unser Grundstück mit einer Hecke, damals schon 180cm, von 3 Seiten eingefasst. Die aktuelle Höhe dürfte bei 4 Metern liegen. Es gab nie klagen.
Das Nachbargrundstück wurde vor 2 Jahren verkauft und dann bebaut; Gartenfläche ca. 50cm unter unserer Höhe.
Die neuen Nachbarn wurden vor Baubeginn vorstellig, was nett war, und bewunderten unsere Oase, die wir durch die Hecke erschaffen hatten; äußerten sich positiv.
Nun möchte man, das wir unsere Hecke auf 2 m stutzen. Dieses wollen wir abgelehnt und möchten uns auf Verjährung berufen, nach §47 Nachbarschaftsgesetz.
Wie sehen hier unsere Chancen aus?
Antwort geschrieben am 20.07.2011 12:21:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass beim Anpflanzen der Hecke zunächst der vorgeschriebene Abstand eingehalten wurde die Hecke erst später die zulässige Höhe überschritten hat, so dass der nunmehr einzuhaltende Abstand nicht mehr gewahrt ist.
§ 47 Nachbarrechtsgesetz NRW wird in diesen Fällen ao ausgelegt, dass die sechsjährige Ausschlussfrist erst dann beginnt, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Abstand infolge des Wachstums der Hecke nicht mehr gewahrt ist.
Es wird in zeitlicher Hinsicht daher voraussichtlich darauf ankommen, wann Ihre Hecke die 2-Meter-Marke überschritten hat. Wenn dies vor Ablauf der Ausschlussfrist war und die Hecke die Nachbarn sonst nicht rechtlich erheblich beeinträchtigt, stehen Ihre Chancen gut, sich auf den Zeitablauf zu berufen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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