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Frage geschrieben am 04.04.2011 11:45:07

Hecke am Nachbargrundstück fällen

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1758
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Hecke.
Hallo,

mein Bruder besitzt eine Doppelhaushälfte mit einem inzwischen leider sehr verwahrlosten Garten. Das Haus hat er vor Jahren von mir und meinem Mann abgekauft. An der Grundstücksgrenze zur anderen Doppelhaushäfte steht eine ca. 2,40 m hohe alte Thujahecke. Nach Erinnerung meines Mannes und mir, wurde sowohl die Hecke als auch ein Maschendrahtzaun (der sich exakt auf der GRundstücksgrenze befindet) zum Nachbargrundstück hin durch uns gesetzt um unseren damaligen Ziergarten vorm Fussballspielen der Nachbarskinder zu schützen. Die Stämme stehen ca. 20-30 cm von der Grundstücksgrenze entfernt auf dem Grundstück meines Bruders. Die Pflanzung der Hecke wurde durch den damaligen Eigentümer der anderen Grundstückshäfte geduldet. Die Hecke ist inzwischen optisch von der Seite meines Bruders aus in absolut desolatem, unerträglichen Zustand und soll nun entfernt werden.
Dazu nun meine Fragen:

Muss der Nachbar grundsätzlich gefragt werden und muss er dem Fällen der Hecke zustimmen?

Er ist der Ansicht, dass es sich bei der Hecke um Gemeinschaftseigentum handelt. (Sein Glaube wird durch ein Telefonet mit einem Vorbesitzer gestärkt.) Daher fordert er, dass die Hecke wenn sie gefällt wird, durch einen massiven und völlig undurchsichtigen Holzsichtschutzzaun mit einer Höhe von wenigstens 2 Metern auf Kosten meines Bruders ersetzt werden muss, da er selber die Hecke noch schön findet und nicht möchte, dass diese entfernt wird. Den Ersatz der Hecke durch den Zaun fordert er innerhalb weniger Tage nach dem Fällen der Hecke, da er den "Scheiß" auf dem Grundstück meines Bruders optisch nicht ertragen könne. Er fordert, dass das Fällen der Hecke erst dann erlaubt werde, wenn sich das Holz zur Anfertigung des neuen Zaunes bereits auf der Terrasse meines Bruders lägen. Er droht desweiteren mit Polizei, und Ordnungsamt, wenn mein Bruder die Hecke fällt ohne seine Anforderungen zu erfüllen.

Kann der Nachbar die Erfüllung seiner Forderungen tatsächlich verlangen?

Mein Bruder möchte nach dem Fällen der Hecke zeitnah einen nicht ganz blickdichten Sichtschutzzaun aus Holz (Fertigelemente) in Höhe von 1,80 Metern auf seinem Grundstück errichten lassen.


Antwort geschrieben am 04.04.2011 13:30:11
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage.
Unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihnen wie folgt auf Ihre Frage antworten:

Ob die Hecke im Alleineigentum Ihres Bruders steht oder nach § 921 BGB der gemeinschaftlichen Nutzung untersteht ist anhand der konkreten Umstände auf der Grundstücksgrenze zu beurteilen.

Generell wird nach § 921 BGB vermutet, dass wenn zwei Grundstücke durch eine Hecke, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander getrennt werden, die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Enrichtung nur gemeinschaftlich berechtigt sind. In diesem Fall bedarf jede Änderung oder Beseitigung der Hecke der Zustimmung des Nachbarn Ihres Bruders, § 922 S.3 BGB.

Vorausstzung hierzu ist allerdings auch, dass die Hecke der gemeinschaftlichen Benutzung unterfällt.
Bei der Beurteilung, ob die Hecke im Alleineigentum oder der gemeinschftlichen Benutzung der Nachbarn untersteht ist auf den aktuellen Zustand abzustellen ist und nicht darauf, ob die Stämme der Heckenpflanze bereits bei ihrer Pflanzung exakt auf der Grenze standen. Es kommt daher für die Alleineigetümerstellung Ihres Bruders nicht darauf an, ob sich die Stämme der Hecke auf seinem Grundstück befinden. § 921 BGB vermutet ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht der Nachbarn an allen Einrichtungen, die zwei Grundstücke voneinander scheiden und zu deren beiderseitigen Vorteil dienen. Dies geschieht für den Konfliktfall und wird damit begründet, dass in den meisten praktischen Fällen zweifelhaft ist, wo die konkrete Grenze verläuft. "Es werde deshalb vermutet, dass (auch) die „scheinbare Grenzeinrichtung eine wirkliche Grenzeinrichtung" sei." (BGH V ZR 77/99) Das heißt: auch eine Hecke die 20 - 30 cm von der Grenze angepflanzt wurde kann nach den konkreten Umständen dennoch der gemeinschaftlichen Nutzung unterstehen.
Jedoch kann diese Vermutung durch den exakten Nachweis des tatsächlichen Grenzverlaufs oder dadurch widerlegt werden, dass äußere Merkmale für das Alleineigentum Ihres Bruders sprechen. (BGH V ZR 77/99)
Sie haben geschildert, dass Sie und Ihr Mann einen Zaun exakt auf der Grenze zum Nachbargrundstück angebracht haben. Dieser Zaun kann die Vermutung des § 921 zugunsten Ihres Bruders dahingehend erschüttern, dass anhand dessen der exakte Grundstückgrenzverlauf nachweisbar ist mit der Folge, dass die Hecke dem Alleineigentum Ihres Bruders unterfällt und nicht etwa wie der Nachbar behauptet der gemeinschaftlichen Nutzung. Dennoch sind hierbei -wie gesagt- die konkreten Umstände des Grundstücks entscheidend.

Muss der Nachbar grundsätzlich gefragt werden und muss er dem Fällen der Hecke zustimmen?

Der Nachbar hat gem. § 922 S.3 bei jeder geplanten Beseitigung oder Änderung der Hecke ein Zustimmungsrecht.
Die unter Verstoß hiergegen vorgenommene Entfernung der Grenzeinrichtung gibt dem Nachbarn nur einen Anspruch auf Wiederherstellung.
Einen weitergehenden Anspruch des Nachbarn gibt es nicht. So kann er nicht etwa Sonderwünsche in Form eines massiven und völlig undurchsichtigen Holzsichtschutzzaun mit einer Höhe von wenigstens 2 Metern geltend machen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten und für Ihr weiteres Vorgehen hilfreichen Einblick in die REchtslage verschaffen.

Im übrigen muss ich Sie darauf hinweisen, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen die Rechtslage erheblich ändern kann.

Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
Rechtsanwalt


Kanzlei Marksen Ouahes
Wilmersdorfer Straße 133
10627 Berlin

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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 04.04.2011 15:07:28

Ich möchte ergänzend hinzufügen, daß die Beurteilung ob die Heckenpflanzen dem Alleineigentum Ihres Bruders unterfallen maßgeblich auch davon abhängt inwieweit die Bepflanzung die Grundstücksgrenze überschritten. Insofern kommt es nicht unmittelbar darauf an, auf welchem Grundstück sich die Stämme befinden, sondern darauf inwieweit die Stämme und/oder Äste die Grundstücksgrenze überschritten haben. ISt dies der Fall leigt tatsächlich eine Grenzanlage vor, die der gemeinschaftlichen Nutzung unterliegt. Insofern ist wie gesagt die Zustimmung des Nachbarn zur Beseitigung/ Änderung der Heckenpflanze erforderlich.

In diesem Fall wäre ohne umfassende rechtliche und tatsächliche Begutachtung der konkreten Situation von einer eigenmächtigen Fällung der Heckenpflanze abzuraten.

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